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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.08.2009
1 BvQ 34/09 -

BVerfG lehnt einstweiligen Rechtsschutz für Heß-Gedenkveranstaltung in Wunsiedel ab

Verbot der Versammlung in Wunsiedel am 22. August 2009 bleibt aufrechterhalten

Das Landratsamt Wunsiedel hat die für den 22. August 2009 vom Antragsteller mit Vorratsanmeldung aus dem Jahre 2001 angemeldete Versammlung mit dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ einschließlich jeder Form von Ersatzveranstaltung sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen im Bereich des Stadtgebietes Wunsiedel verboten. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof erfolglos.

Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnt den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Die Kammer verweist darauf, dass die dem Versammlungsverbot zugrunde liegende, im Jahre 2005 geschaffene Norm des § 130 Abs. 4 StGB eine Reihe schwieriger Rechtsfragen aufwirft, die – nun da inzwischen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Verbot der Gedenkkundgebung im Jahre 2005 vorliegt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 - ) – nur in einem verfassungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren und nicht im vorliegenden Eilverfahren geklärt werden können. Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller Verfassungsbeschwerde eingelegt (1 BvR 2150/08); über diese wird in Kürze eine Entscheidung ergehen.

BVerfG lehnte auch in den Vorjahren die Anträge ab

Bereits in den vergangenen Jahren hat die Kammer entsprechende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der Folgenabwägung insbesondere unter Verweis auf die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Gesetzgebers zu § 130 Abs. 4 StGB abgelehnt (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16. August 2005 - 1 BvQ 25/05 -; Beschluss vom 14. August 2006 - 1 BvQ 25/06 -; Beschluss vom 13. August 2007 - 1 BvR 2075/07 -; Beschluss vom 13. August 2008 - 1 BvR 2102/08 -). In diesen Verfahren hat die Kammer regelmäßig berücksichtigt, dass der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sich auf eine in jährlichen Abständen immer wieder am Todestag von Rudolf Heß geplante Veranstaltung bezieht. Der vom Antragsteller in Kauf zu nehmende Nachteil sei daher geringer, als bei einer Demonstration aus einem besonderen aktuellen und insofern unwiederbringlichen Anlass. Denn der Antragsteller könnte im Falle eines Erfolgs seiner Verfassungsbeschwerde zukünftig wieder Gedenkveranstaltungen planen und gegebenenfalls unter Beachtung des Versammlungsgesetzes durchführen.

Ausgang der Verfassungsbeschwerde bleibt abzuwarten

Zu berücksichtigen ist zwar, dass sich dieser Gesichtspunkt im Laufe der Zeit immer mehr verbraucht und der Nachteil des Antragstellers durch die Nichtdurchführung der Veranstaltung bei mehrmaliger Versagung einer einstweiligen Anordnung zunehmend an Gewicht gewinnt. Gewiss ist die mittlerweile fünfte Untersagung der Veranstaltung in Folge auch von ganz erheblichem Gewicht. Dennoch erreicht der Nachteil vorliegend noch nicht ein solches Gewicht, dass er die Beeinträchtigungen überwiegt, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, die Verfassungsbeschwerde aber keinen Erfolg hätte. In diesem Fall würde eine solche Versammlung gegen § 130 Abs. 4 StGB verstoßen, durch den der Gesetzgeber die Strafwürdigkeit der vom Antragsteller konkret geplanten Gedenkkundgebung zum Ausdruck bringen wollte. Angesichts des Gewichts dieses Nachteils ist dem Antragsteller zuzumuten, mit Rücksicht auf die nun unmittelbar bevorstehende endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht nochmals aufgrund einer bloßen Folgenabwägung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG auf die Durchführung der von ihm geplanten Versammlung zu verzichten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2009
Quelle: ra-online, BVerfG

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