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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.02.2019
- 1 BvQ 4/19 -
Eilantrag gegen testweise Übermittlung personenbezogener Daten für Zensus 2021 erfolglos
Nachteile durch möglicherweise unverhältnismäßige Speicherungen überwiegen nicht mit Deutlichkeit Interesse an Testlauf für reibungslose Durchführung des Zensus 2021
Das Bundesverfassungsgericht hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, der darauf gerichtet war, § 9 a ZensVorbG 2021 und die danach seit dem 14. Januar 2019 vorgenommene Übermittlung personenbezogener Daten an das Statistische Bundesamt zur Vorbereitung des Zensus 2021 außer Kraft zu setzen. Nach dieser Vorschrift werden seit dem 14. Januar 2019 testweise bestimmte personenbezogene Daten aus allen Melderegistern an das Statistische Bundesamt übermittelt, damit dieses in Vorbereitung des Zensus 2021 die Übermittlungswege und die Qualität der für den Zensus 2021 zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern prüfen und die Programme für die Durchführung des Zensus weiterentwickeln kann. Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde zwar nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre. Im Rahmen einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen Folgenabwägung überwiegen die Nachteile, die durch die testweise Übermittlung der Daten eintreten, jedoch nicht mit der für die Außerkraftsetzung eines Gesetzes erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Gewicht, das der Gesetzgeber einer guten Vorbereitung der Durchführung des Zensus 2021 beilegen durfte.
Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, der Europäischen Kommission für das Bezugsjahr 2021 statistische Daten für eine geplante Volkszählung zu übermitteln. Zum Zweck der Prüfung der Übermittlungswege und der Qualität der hierfür zu übermittelnden Daten aus den Melderegistern sowie zum
Antragsteller rügt Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
Die Antragsteller machen eine Verletzung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend. Die Übermittlung der nicht anonymisierten Daten lasse Rückschlüsse auf den Kernbereich der privaten Lebensführung zu. Dies stehe außer Verhältnis zum Nutzen einer Erprobung und Optimierung der bereits weitgehend erprobten Übermittlungswege und Programme, zumal der Zweck der Übermittlung auch durch eine Übermittlung anonymisierter Daten - gegebenenfalls ergänzt um nicht anonymisierte Stichproben in geringem Umfang - in vergleichbarer Weise erreicht werden könne.
BVerfG lehnt Erlass einstweiliger Anordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung ab
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Grundlage einer Folgenabwägung abzulehnen sei. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Der Ausgang einer gegebenenfalls noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde sei hier offen. Sie sei weder offensichtlich unzulässig noch unbegründet, da in der Kürze der Zeit beispielsweise nicht habe abschließend geklärt werden können, ob für den Testdurchlauf nicht auch geringere Datenmengen oder eine begrenztere Übermittlung oder Speicherung ausreichend gewesen wäre.
Bei möglichem Eingriff in Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist besonders strenger Maßstab an Folgenabwägung anzulegen
Das Bundesverfassungsgericht habe daher auf Grundlage einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei habe es die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung erginge, die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos wäre, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt würde, die Verfassungsbeschwerde letztlich aber Erfolg hätte. Werde - wie vorliegend - die Aussetzung des Vollzugs eines Gesetzes begehrt, sei wegen des Eingriffs in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ein besonders strenger Maßstab an die Folgenabwägung anzulegen.
Probedurchlauf mit nicht anonymisierten Daten zur effektiven Überprüfung der Qualität der Merkmale und der Programme erforderlich
Ergehe die einstweilige Anordnung nicht, hätte eine potentielle Verfassungsbeschwerde aber Erfolg, würden alle Daten der Beschwerdeführer für die Testzwecke zusammengeführt, obwohl dies nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig wäre. Angesichts der eng begrenzten Verwendungszwecke und der strengen Vorgaben der Geheimhaltung überwiege der Nachteil einer möglicherweise unverhältnismäßigen Speicherung nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit gegenüber dem Interesse daran, durch einen Testlauf eine reibungslose Durchführung des
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.02.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27035
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