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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 16.10.1977
- 1 BvQ 5/77 -
Entführung von Hanns-Martin Schleyer: Staat muss keine Forderungen von Terroristen erfüllen
Bundesverfassungsgericht lehnt Antrag des Sohnes des Entführten ab
Das Bundesverfassungsgericht kam im Fall der Entführung des Arbeitgeberpräsidenten Hanns-Martin Schleyer dem Begehren des Sohnes des Entführten nicht nach, die Bundesregierung zu verpflichten, die Forderungen der Terroristen zu erfüllen. Es sei grundsätzlich Sache des Staates, darüber zu entscheiden, welche Mittel im Fall einer terroristischen Erpressung ergriffen werden. Anlässlich des Jahrestages der Schleyer-Entführung schaut kostenlose-urteile.de auf diesen Fall zurück.
Der Arbeitgeberpräsident
Regierung Schmidt will nicht auf Forderungen der RAF eingehen
Die damalige Regierung unter der Führung von Kanzler Helmut Schmidt entschied sich, nicht auf die
Sohn von Hanns-Martin Schleyer stellt einen Antrag auf Einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht
Am 15. Oktober 1977 wandte sich der Sohn von
BVerfG: Staat kann nicht verpflichtet werden, Gefangene freizulassen
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag ab. Es sah es als nicht zulässig an, den zuständigen staatlichen Organe vorzuschreiben, welche Maßnahmen sie in dem Entführungsfall zu treffen haben. Zwar verpflichte Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG den Staat, jedes menschliche Leben zu schützen. Diese Schutzpflicht gebiete dem Staat, sich schützend und fördernd vor dieses Leben zu stellen und müsse angesichts des hohen Stellenwertes des menschlichen Lebens auch besonders ernst genommen werden. Es sei jedoch zu beachten gewesen, dass es durch die
Maßnahmen zum Schutz des menschlichen Lebens in freier Verantwortung des Staats
Welche Maßnahmen der Staat zum Schutz des menschlichen Lebens ergreift, so das Bundesverfassungsgericht weiter, könne von ihm daher in freier Verantwortung getroffen werden. Die staatlichen Organe haben darüber zu befinden, welche Schutzmaßnahmen zweckdienlich und geboten sind, um einen wirksamen Lebensschutz zu gewährleisten. Es müsse berücksichtigt werden, dass das Grundgesetz eine Schutzpflicht nicht nur gegenüber dem Einzelnen, sondern auch gegenüber der Gesamtheit aller Bürger begründet. Daher müssen die zuständigen Stellen in der Lage sein, auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls angemessen zu reagieren. Dies schließe die Festlegung auf ein bestimmtes Vorgehen aus.
Reaktion des Staates darf nicht vorhersehbar sein
Zudem dürfe nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht außer Betracht bleiben, dass durch die Festlegung bestimmter Vorgehensweisen in terroristischen Entführungsfällen die Reaktion des Staates für die Terroristen von vornherein kalkulierbar wird. Dies bedeute aber, dass dem Staat ein effektiver Schutz seiner Bürger unmöglich gemacht wird.
Nachtsitzung beim Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht traf die obige Entscheidung in der Nacht vom 15. auf den 16. Oktober 1977. Am Morgen des 16. Oktober um 5 Uhr 50 verkündete der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda das Urteil.
Befreiung der Landshut und Ermordung Schleyers
Der GSG 9 gelang es, in der Nacht zum 18. Oktober 1977 die Geiseln der von palästinensischen Terroristen der PFLP entführten Lufthansa-Maschine Landshut in Mogadischu zu befreien. Am gleichen Tag (18. Oktober 1977) wurde
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb/pt)
Jahrgang: 1977, Seite: 896 DÖV 1977, 896 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1978, Seite: 116 MDR 1978, 116 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1977, Seite: 2255 NJW 1977, 2255
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Dokument-Nr. 16570
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