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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2020
- 1 BvR 117/16 und 1 BvR 149/16 -
Verfassungsbeschwerden gegen menschenunwürdige Haftbedingungen teilweise erfolgreich
Das Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschlüssen wiederholt zwei Verfassungsbeschwerden betreffend eine menschenunwürdige Unterbringung von Gefangenen teilweise stattgegeben. In dem einen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Abweisung einer Amtshaftungsklage mit anschließender Anhörungsrüge in seinem Recht auf rechtliches Gehör und in der Gewährleistung des allgemeinen Willkürverbots verletzt, weil aus der Entscheidung des Fachgerichts und ihren Begleitumständen nicht deutlich wurde, ob sich der Richter selbst hinreichend mit dem Vorbringen und den aufgeworfenen Rechtsfragen befasst hat. In dem anderen Fall wurde der Beschwerdeführer durch die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags für eine Amtshaftungsklage in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt, indem eine für die Beurteilung des Begehrens des Beschwerdeführers maßgebliche Rechtsfrage in das Prozesskostenhilfeverfahren vorverlagert wurde. In beiden Fällen wurde die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Beide Beschwerdeführer befanden sich im Jahre 2012 in Haft in bayerischen Justizvollzugsanstalten. Sie rügen eine menschenunwürdige Behandlung aufgrund doppelter
Klageabweisendes Urteil wortlautidentisch mit zuvor vom OLG aufgehobenen Beschluss
Im ersten Fall (1 BvR 117/16) lehnte das Landgericht einen Antrag des Beschwerdeführers auf
Prozesskostenhilfe wurde wegen unterlassener Antrags auf Verlegung abgelehnt
Im zweiten Fall (1 BvR 149/16) hatte sich der Beschwerdeführer bei Haftantritt mit der Gemeinschaftsunterbringung schriftlich einverstanden erklärt. Sein Antrag auf Bewilligung von
BVerfG: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Das BVerfG hat die angegriffenen Entscheidungen aufgehoben, Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 117/16 ist in seinem Recht auf
Zugleich Verstoß gegen das Willkürverbot
Der EMRK unterziehe bei einer anteilig einem Gefangenen zustehenden Fläche von unter 4 m² den jeweiligen Sachverhalt im Hinblick auf das Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung in Art. 3 EMRK einer besonders intensiven Prüfung unterzieht. Ebenso fehlen Ausführungen zur baulich in die Gemeinschaftszelle integrierten Toilette. In rechtlicher Hinsicht ist nicht ersichtlich, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und diverser Obergerichte sei seine Haftunterbringung menschenunwürdig gewesen, in dem gebotenen Maße zur Kenntnis genommen und ernsthaft erwogen hat. Durch diese Sachverhaltsbehandlung ist zugleich ein Verstoß gegen das
Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt
Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 149/16 ist in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Die Gewährleistung der Rechtsschutzgleichheit gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Zwar ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von
Vorverlagerung ungeklärter Rechtsfrage zu menschenwürdiger Unterbringung unzulässig
Die Erfolgsaussichten einer Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung können nicht im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens unter Verweis auf § 839 Abs. 3 BGB verneint werden, soweit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2021
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29804
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