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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.05.2010
- 1 BvR 2636/04 -
Polizeiliche Durchsuchung sämtlicher Versammlungsteilnehmer aufgrund mangelhafter Gefahrenprognose verfassungswidrig
Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit
Der Polizei ist es nicht gestattet, vor Beginn einer Demonstration alle Versammlungsmitglieder zu durchsuchen. Dies ist nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr bestehen. Bloße Verdachtsmomente werden den verfassungsrechtlichen Anforderungen für die Gefahrenprognose im Rahmen von § 15 Abs. 1 VersG nicht gerecht und verletzen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Der Beschwerdeführer meldete für den 2. März 2002 in Bielefeld die
Beschwerdeführer in Grundrecht der Versammlungsfreiheit verletzt
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts der
Verwaltungsgerichte stützen sich bei Gefahrenprognose auf Vermutungen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde: Der Sache nach haben sich die Verwaltungsgerichte bei ihrer Gefahrenprognose allein auf die - nicht ausgesprochene - Vermutung gestützt, die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer veranstalteten
Aussagen privater Personen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte für Gefahrenprognose dar
Die zwei Teilnehmer der NPD-Versammlung haben in ihren eidesstattlichen Versicherungen, auf die sich das Gericht im Wesentlichen stützt, lediglich organisatorische Vorsichtsmaßnahmen auf Veranstalterseite gegen eventuelle Übergriffe gewaltbereiter linker Gegendemonstranten beschrieben. Diese Aussagen privater Personen zu ihrerseits lediglich verdachtsgeleiteten Handlungen stellen keine nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkte dar, wie sie für eine Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG erforderlich sind. Vor allem lässt sich diesen Aussagen nicht entnehmen, dass sich die Teilnehmer der vom Beschwerdeführer geplanten
Vermutungen ohne Tatsachengrundlagen reichen für Gefahrenprognose nicht aus
Derartige Vermutungen ohne hinreichende konkrete Tatsachengrundlage reichen für die Gefahrenprognose im Rahmen des § 15 Abs. 1 VersG nicht aus. Der Umstand, dass bei der von dem Beschwerdeführer veranstalteten
Als Nichtstörerin hätte die vom Beschwerdeführer veranstaltete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 9772
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