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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.10.2012
- 1 BvR 2720/11 -
Eva Herman unterliegt mit Verfassungsbeschwerde gegen angebliches Falschzitat
Keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde einer Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin, die den Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung wegen eines angeblichen Falschzitats in Anspruch genommen hatte, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht entschied, dass das klageabweisende Urteil des Bundesgerichtshofs die Beschwerdeführerin nicht in ihren Grundrechten verletzt.
Die Buchautorin und ehemaligen Tagesschau-Sprecherin war gegen einen im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 erschienenen Artikel vorgegangen. Der Artikel hatte sich mit Äußerungen der Beschwerdeführerin bei der Pressekonferenz zur Vorstellung ihres Buches beschäftigt. Mit der Begründung, es handle sich um ein Falschzitat, hatte sie die Axel Springer AG auf Unterlassung und Richtigstellung sowie auf Geldentschädigung in Anspruch genommen.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Pressekonferenz am 6. September 2007 präsentierte die Beschwerdeführerin das von ihr verfasste Buch "Das Prinzip Arche Noah - Warum wir die Familie retten müssen". Bei dieser Gelegenheit äußerte sie sich gegenüber den anwesenden Journalisten unter anderem wie folgt: "Wir müssen vor allem das Bild der Mutter in Deutschland auch wieder wertschätzen, das leider ja mit dem Nationalsozialismus und der darauf folgenden 68er Bewegung abgeschafft wurde. Mit den 68ern wurde damals praktisch alles das - alles was wir an Werten hatten - es war ´ne grausame Zeit, das war ein völlig durchgeknallter hochgefährlicher Politiker, der das deutsche Volk ins Verderben geführt hat, das wissen wir alle - aber es ist eben auch das, was gut war - das sind die Werte, das sind Kinder, das sind Mütter, das sind Familien, das ist Zusammenhalt - das wurde abgeschafft. Es durfte nichts mehr stehen bleiben."
Artikel im Hamburger Abendblatt setzt sich mit Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander
Ein Artikel im Hamburger Abendblatt vom 7. September 2007 setzte sich anlässlich der Buchvorstellung mit dem Frauenbild der Beschwerdeführerin auseinander. Der im Ausgangsverfahren angegriffene Absatz des Zeitungsartikels lautet: "In diesem Zusammenhang machte die Autorin einen Schlenker zum Dritten Reich. Da sei vieles sehr schlecht gewesen, zum Beispiel Adolf Hitler, aber einiges eben auch sehr gut. Zum Beispiel die Wertschätzung der Mutter. Die hätten die 68er abgeschafft, und deshalb habe man nun den gesellschaftlichen Salat. Kurz danach war diese Buchvorstellung Gott sei Dank zu Ende."
Beschwerdeführerin rügt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Der Bundesgerichtshof hat die Klage der Beschwerdeführerin - anders als zuvor das Landgericht und das Oberlandesgericht - letztinstanzlich abgewiesen. Mit ihrer
Streitgegenständliche Passage ist im Gesamtzusammenhang als Meinungsäußerung einzustufen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen. Die
Allgemeines Persönlichkeitsrecht hat hinter die Meinungsfreiheit des Zeitungsherausgebers zurückzutreten
Vor diesem Hintergrund ist das Recht der Beschwerdeführerin am eigenen Wort gewahrt; ihr
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 49 AfP 2013, 49 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR)
Jahrgang: 2013, Seite: 195 GRUR 2013, 195 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2013, Seite: 854 JuS 2013, 854 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 774 NJW 2013, 774 | Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM)
Jahrgang: 2013, Seite: 122 ZUM 2013, 122
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Dokument-Nr. 14713
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