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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.12.2005
1 BvR 2874/04 -

Räumungsklage macht Mieter nicht schuldenfrei

Ausstehender Mietzins muss nicht gleichzeitig mit der Räumungsklage eingefordert werden

Im Rahmen einer Räumungsklage muss ein Vermieter nicht gleichzeitig die rückständige Miete mit einklagen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.

Was war geschehen? Der Mieter minderte die Miete über mehrere Monate ohne einen Minderungsgrund zu haben. Der Vermieter kündigte - aus einem anderen Grund - das Mietverhältnis fristlos und erhob Räumungsklage.

Wegen der noch ausstehenden Mietzahlungen leitete - der nicht anwaltlich vertretene Vermieter - ein Mahnverfahren ein, das in ein streitiges Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht überging. Der zuständige Richter vertrat die Auffassung, dass der Vermieter seinen Anspruch verwirkt habe. Er hätte seinen Mietzahlungsanspruch mit der Räumungsklage geltend machen müssen. Der Mieter habe daher davon ausgehen können, dass der Vermieter seinen Mietzahlungsanspruch nicht mehr einfordern würde.

Das sah das Bundesverfassungsgericht anders. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Erheben einer allein auf Räumung gerichteten Klage ein Vertrauen des Mieters darauf begründen soll, der Vermieter werde keine Ansprüche mehr wegen der Mietminderung geltend machen. Es könnten sogar gerade prozesstaktische Gründe dafür sprechen, eine Räumungsklage nicht mit einer Klage auf Zahlung von Mietrückständen zu verbinden. Der Räumungsprozess werde so von der Klärung weiterer Streitpunkte entlastet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2006
Quelle: ra-online

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Dokument-Nr.: 2253 Dokument-Nr. 2253

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