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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 11.12.2019
- 1 BvR 3087/14 -
Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
Verfassungsbeschwerde erfolgreich
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes stattgegeben, der in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, für den aber eine Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) wie für ledige Versicherte berechnet worden war. Zwar waren die Fachgerichte zutreffend davon ausgegangen, dass verpartnerte Versicherte bei der Berechnung der Zusatzrente so zu behandeln sind wie Verheiratete. Doch durfte dies nicht von einem Antrag abhängig gemacht werden, da verpartnerte Versicherte damals nicht erkennen konnten, dass sie diesen Antrag hätten stellen müssen. Weder bezog sich die Antragsregel auf sie noch hielt die damals herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Fachliteratur eine Gleichstellung für geboten. Die formal gleiche Anforderung, einen Antrag auf eine günstigere Berechnung der Zusatzrente zu stellen, führt in diesem Fall zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Sie ist rückwirkend zu beseitigen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes erhalten nach Renteneintritt regelmäßig eine
Bei Prüfung einer möglicherweise gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und verpartnerten Personen gelten strenge Maßstäbe
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die angegriffenen Urteile den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, soweit sie für die Zeit vor November 2006 einen Anspruch auf Neuberechnung der Rente unter Verweis auf den fehlenden
Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt
Wenden die Gerichte die Regelung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a. F., wonach nur auf
formale Gleichbehandlung bewirkte tatsächlich Ungleichbehandlung in der Sache
Die formale Gleichbehandlung hinsichtlich des erforderlichen Antrags auf Neuberechnung der Zusatzrente bewirkt hier eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte
Durch frühere Ungleichbehandlung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft entstandener Nachteil durfte für Betroffene nicht fortgeschrieben werden
Der VBL ist hier nicht vorzuwerfen, sie habe sich treuwidrig verhalten oder es pflichtwidrig unterlassen, verpartnerte Versicherte über die Möglichkeit einer Antragstellung umfassend informiert zu haben. Sie durfte ebenso wie der Beschwerdeführer damals davon ausgehen, dass verpartnerte Versicherte keine Zusatzrenten erhalten würden. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein aus der damaligen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2019
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2013
[Aktenzeichen: 6 O 47/12] - Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2013
[Aktenzeichen: 12 U 29/13]
- EuGH: Niedrigere Zusatzversorgungsbezüge bei eingetragener Lebenspartnerschaft können Diskriminierung wegen sexueller Ausrichtung darstellen
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.05.2011
[Aktenzeichen: C-147/08]) - Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenrente verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 1164/07])
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Dokument-Nr. 28254
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