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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.12.2007
1 BvR 620/07 -

Fernseh­bericht­erstattung im Gericht außerhalb der mündlichen Verhandlung bei gewichtigem öffentlichem Informations­interesse grundsätzlich zulässig

Grundsatz­entscheidung über die Rechte der Medien bei der Berichterstattung über Prozesse

Bei Prozessen von öffentlichem Interesse sind Fernsehkameras im Gerichtssaal vor und nach der Verhandlung grundsätzlich zulässig. Dies hat das Bundes­verfassungsgericht entschieden. Allerdings darf der Vorsitzende Richter nach seinem Ermessen durch sitzungs­polizeiliche Anordnungen Beschränkungen vorsehen. Dabei hat er den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Im März 2007 begann vor dem Landgericht Münster die Verhandlung gegen 18 Bundeswehrausbilder, die Rekruten in einer Kaserne im westfälischen Coesfeld misshandelt haben sollen. Im Vorfeld der Verhandlung ordnete der Vorsitzende der Strafkammer den Ausschluss von Foto- und Fernsehteams aus dem Sitzungssaal für einen Zeitraum von 15 Minuten vor Prozessbeginn und 10 Minuten nach Prozessende an. Auf Antrag des ZDF gab die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts dem Vorsitzenden im Wege der Eilanordnung auf, dem Fernsehteam des ZDF die Anfertigung von Aufnahmen der im Sitzungssaal anwesenden Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen und hierbei die Anwesenheit der Richter und Schöffen im Sitzungssaal zu gewährleisten. Soweit es an einem Einverständnis der Angeklagten mit einer Veröffentlichung ihres Bildnisses fehle, sei eine Anonymisierung ihrer Gesichter sicherzustellen.

Zulässige Foto- und Filmaufnahmen außerhalb der mündlichen Verhandlung

Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen werde durch die Anwesenheit der Medien und deren Berichterstattung grundsätzlich gefördert, so dass Bundesverfassungsgericht. Ebenso liege es im Interesse der Justiz, mit ihren Verfahren und Entscheidungen auch im Hinblick auf die Durchführung mündlicher Verhandlungen öffentlich wahrgenommen zu werden. Zur Art und Intensität öffentlicher Wahrnehmung trage die Veröffentlichung audiovisueller Darstellungen bei. Die mündliche Verhandlung selbst sei nach dem Gesetz in verfassungsgemäßer Weise den Ton- und Bildaufnahmen verschlossen; insoweit erfolge die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen durch die Saalöffentlichkeit und die Berichterstattung darüber. Allerdings könne eine Vermittlung des Erscheinungsbildes eines Gerichtssaals und der in ihm handelnden Personen den Bürgern darüber hinaus eine der Befriedigung des Informationsinteresses dienende Anschaulichkeit von Gerichtsverfahren vermitteln. Dementsprechend gehen die Fachgerichte von einer grundsätzlichen Öffnung des Zeitraums vor Beginn und nach Schluss einer mündlichen Verhandlung sowie in den Verhandlungspausen für Medien unter Einschluss der Möglichkeit des Einsatzes von rundfunkspezifischen Aufnahme- und Verbreitungstechniken aus.

Erlaubnis zu Bildaufnahmen im Ermessen des Vorsitzenden Richters

Durch sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden können nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts aber Beschränkungen vorgesehen werden. Die Gestaltung der Anordnungen liege im Ermessen des Vorsitzenden. Dieses Ermessen habe er unter Beachtung der Bedeutung der Rundfunkberichterstattung für die Gewährleistung öffentlicher Wahrnehmung und Kontrolle von Gerichtsverhandlungen sowie der einer Berichterstattung entgegenstehenden Interessen auszuüben und dabei sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. Überwiegt das Interesse an einer Berichterstattung unter Nutzung von Ton- und Bewegtbildaufnahmen andere bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigende Interessen, sei der Vorsitzende verpflichtet, eine Möglichkeit für solche Aufnahmen zu schaffen.

Gegenstand des Gerichtsverfahrens bedeutsam für Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Bei der Gewichtung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts der jeweilige Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bedeutsam. Bei Strafverfahren sei insbesondere die Schwere der zur Anklage stehenden Straftat zu berücksichtigen, aber auch die öffentliche Aufmerksamkeit für den Prozess, etwa wegen seines Aufsehen erregenden Gegenstands. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit sei regelmäßig auch auf die Personen gerichtet, die als Mitglieder des Spruchkörpers oder als Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft an der Rechtsfindung im Namen des Volkes mitwirken.

Persönlichkeitsrecht der Beteligten muss geschützt werden

Aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts seien aber auch schutzwürdige Interessen, die einer Aufnahme und Verbreitung von Ton- und Bildaufnahmen entgegenstehen können zu berücksichtigen. Zu den Schutzinteressen gehöre das Persönlichkeitsrecht der Beteiligten, insbesondere das Recht am eigenen Bild. Hier sei zu berücksichtigen, dass zumindest ein Teil der Verfahrensbeteiligten sich regelmäßig in einer für sie ungewohnten und belastenden Situation befindet und sie zur Anwesenheit verpflichtet sind. Speziell auf Seiten der Angeklagten seien auch mögliche Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen des Anspruchs auf Achtung der Vermutung seiner Unschuld und von Belangen späterer Resozialisierung zu beachten, die durch eine identifizierende Medienberichterstattung bewirkt werden können. Hinsichtlich der Zeugen sei deren besondere Belastungssituation zu berücksichtigen, etwa wenn sie Opfer der Tat sind. Aber auch den als Richtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten oder Justizbediensteten am Verfahren Mitwirkenden stehe ein Anspruch auf Schutz zu, der das Veröffentlichungsinteresse überwiegen kann, etwa wenn Veröffentlichungen von Abbildungen eine erhebliche Belästigung oder Gefährdung ihrer Sicherheit durch Übergriffe Dritter bewirken können. Zu den zu berücksichtigenden Schutzinteressen gehören darüber hinaus der Anspruch der Beteiligten auf ein faires Verfahren sowie die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege, insbesondere die ungestörte Wahrheits- und Rechtsfindung.

Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit

Das Bundesverfassungsgericht führte weiter aus, dass die Ermessensentscheidung des Vorsitzenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren habe. Ein Verbot von Ton- und Rundfunkaufnahmen sei nicht erforderlich, wenn dem Schutz kollidierender Belange bereits durch eine beschränkende Anordnung Rechnung getragen werden könne, insbesondere durch das Erfordernis einer Anonymisierung der Bildaufnahme solcher Personen, die Anspruch auf besonderen Schutz haben, sowie durch Anweisungen zu Standort, Zeit, Dauer und Art der Aufnahmen. Beeinträchtigungen des äußeren Ablaufs der Sitzung, die etwa durch die Enge des Saals bedingt sind, können dadurch entgegengewirkt werden, das nicht mehrere Kamerateams zugelassen werden, sondern eine so genannte Pool-Lösung gewählt wird.

Unverhältnismäßigkeit der Anordnung des Vorsitzenden Richters

Die angegriffene Anordnung des Vorsitzenden werde diesen Anforderungen nicht gerecht, so das Bundesverfassungsgericht. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass das Verfahren den öffentlich viel diskutierten Vorwurf der Misshandlung von Rekruten der Bundeswehr durch die für ihre Ausbildung verantwortlichen Offiziere und Unteroffiziere betraf und sich deutlich aus dem Bereich des Alltäglichen heraushob, so dass die Aufklärung der Vorgänge auf großes öffentliches Interesse stieß. Eine die Entscheidungsfindung erschwerende Verunsicherung der Angeklagten als Folge von Bildaufzeichnungen des Geschehens im Sitzungssaal außerhalb der Hauptverhandlung dürfe der Vorsitzende nicht schematisch unterstellen. Es liege nach dem Gegenstand des Verfahrens und der Person der Angeklagten, bei denen es sich durchweg um berufserfahrene Offiziere und Unteroffiziere der Bundeswehr handelte, nicht ohne weiteres auf der Hand, dass Anlass zu solchen Befürchtungen bestanden habe. Das Interesse der Öffentlichkeit an bildlicher Dokumentation des Geschehens am Rande einer Hauptverhandlung schließe die mitwirkenden Richter einschließlich der Schöffen, sowie der Staatsanwälte und Rechtsanwälte als Organe der Rechtspflege ein. Den vom Vorsitzenden angeführten Problemen, die aus der räumlichen Enge des Sitzungssaals resultieren könnten, hätte durch geeignete Vorkehrungen Rechnung getragen werden können, etwa durch die Beschränkung der Aufnahmen im Rahmen einer Pool-Lösung.

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der Leitsatz

Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2008
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/rb)

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