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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.07.2013
- 2 BvC 1/13; 2 BvC 2/13 und 2 BvC 3/13 -
Vereinigung Deutsche Nationalversammlung vom Bundesverfassungsgericht als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt
Bundesverfassungsgericht entscheidet über vorschlagsberechtigte Parteien für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag
Bundesverfassungsgericht hatte über Beschwerden von zwölf Vereinigungen hinsichtlich der Nichtanerkennung als vorschlagsberechtigte Partei für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag zu entscheiden. Elf Nichtanerkennungsbeschwerden blieben dabei erfolglos. Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war dagegen erfolgreich.
Der Bundeswahlausschuss hat am 4. und 5. Juli 2013 festgestellt, welche Vereinigungen als wahlvorschlagsberechtigte Parteien für die
Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist erstmals für kommende Bundestagswahl anzuwenden
Das Verfahren der Nichtanerkennungsbeschwerde ist im Jahr 2012 neu geschaffen worden und damit erstmals für die kommende Bundestagswahl anzuwenden. Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wesentlichen, ob einer Vereinigung die Eigenschaft einer Partei im Sinne des Art. 21 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 PartG zukommt. Dafür ist maßgeblich, ob die Gesamtwürdigung der tatsächlichen Verhältnisse den Schluss zulässt, dass sie ernsthaft ihre erklärte Absicht verfolgt, an der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken.
Elf Nichtanerkennungsbeschwerden blieben erfolglos
Die Beschwerden der Vereinigungen Die Aktiven (DA), Union der Menschlichkeit (U. d. M.), 0 % Hürdenpartei u. a., Deutsche Konservative Partei, Graue Panther Deutschland, Freie Wähler Deutschland (FWD), Jahw Partei/Neue Soziale Union/Freie Soziale Union, SU - SustainableUnion - Nachhaltigkeitspartei Deutschland - sind als bereits unzulässig verworfen worden. Die Beschwerden der Vereinigungen DIE.NÄCHSTEN und Deutsches Reich - das Herz Europas - blieben ohne Erfolg, weil diese ihre Beteiligung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beim Bundeswahlausschuss angezeigt hatten. Die Beschwerde der Partei der Bedrängten wurde als jedenfalls unbegründet zurückgewiesen, weil ihr nach der erforderlichen Gesamtwürdigung die Eigenschaft einer wahlvorschlagsberechtigten Partei fehlt.
Beschwerde der DNV erfolgreich
Die Beschwerde der Vereinigung Deutsche Nationalversammlung (DNV) war dagegen erfolgreich. Der Bundeswahlausschuss hatte die Beteiligungsanzeige der DNV aus formellen Gründen als unzureichend erachtet. Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die DNV als wahlvorschlagsberechtigte Partei anerkannt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 1148 JuS 2013, 1148 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2013, Seite: 1271 NVwZ 2013, 1271
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Dokument-Nr. 16347
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