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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.2012
- 2 BvC 3/11 -
Wahlkreiseinteilung für Bundestagswahl 2009 genügt Anforderungen des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit
Einteilung der Wahlkreise auf Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler
Die Einteilung der Wahlkreise auf Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung begründet keinen Wahlfehler bei der Bundestagswahl 2009. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und wies damit die Wahlprüfungsbeschwerde zurück, die sich gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag richtete.
Die Rüge des Beschwerdeführers betrifft die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlkreise bei der
Hintergrund zur Einteilung der Wahlkreise
Die Grundsätze hierfür sind in § 3 des Bundeswahlgesetzes (BWG) geregelt. Danach erfolgt die Einteilung der insgesamt 299 Wahlkreise auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung. Die Zahl der Wahlkreise in den Ländern muss deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises orientiert sich an der durchschnittlichen Bevölkerungszahl aller Wahlkreise und soll von dieser nicht um mehr als 15 % nach oben oder unten abweichen; bei einer Abweichung von mehr als 25 % ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Bei der Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben zwar Ausländer unberücksichtigt, die nicht wahlberechtigten Deutschen, darunter Minderjährige, gehen dagegen in die Bevölkerungszahl ein.
Beschwerdeführer beanstandet Verletzung des Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Grundsatz der
Gesetzgeber muss künftig Anteil der Minderjährigen bei Einteilung der Wahlkreise berücksichtigen
Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Wahlkreiseinteilung für die
Gesetzgeber zur regelmäßigen Überprüfung und Korrektur der Wahlkreiseinteilung verpflichtet
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Der Grundsatz der
Gesetzgeber steht bei Einteilung des Wahlgebiets Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zu
Die
Änderung der Wahlkreiseinteilung nur bei erhebliche Abweichungen zwischen Bevölkerung und Zahl der Wahlberechtigten geboten
Die
Der Wahlgesetzgeber hat eine Wahlkreiseinteilung auf der Grundlage der deutschen Wohnbevölkerung bislang im Hinblick darauf für zulässig erachtet, dass sich der Anteil der Minderjährigen an der deutschen Bevölkerung regional nicht in zu berücksichtigender Weise unterscheidet. Ausweislich des herangezogenen statistischen Materials hat sich der Anteil
Bundesverfassungsgericht verneint Verstoß gegen Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit bei Wahl zum 17. Deutschen Bundestag
Dieser Befund ist zwar geeignet, die Annahme des Gesetzgebers einer annähernd gleichmäßigen Verteilung der Minderjährigen über das Wahlgebiet in Frage zu stellen, begründet jedoch auch unabhängig von der Frage einer Rechtfertigung durch das Repräsentationsprinzip nach Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG für die
Gesetzgeber muss bei Wahlkreiseinteilung künftig Anteil Minderjähriger an der Bevölkerung beachten
Allerdings wird der Gesetzgeber bei der Wahlkreiseinteilung künftig den Anteil
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03.03.2009
[Aktenzeichen: 2 BvC 3/07 und 2 BvC 4/07]) - Wahlkreiseinteilung und Zwei-Stimmen-Verfahren verfassungsgemäß - Hessische Landtagswahl 2003 gültig
(Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Beschluss vom 14.06.2006
[Aktenzeichen: P.St. 1910, 1912, 1913])
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Dokument-Nr. 13073
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