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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.01.2013
- 2 BvE 3/12 -
NPD-Antrag gegen Öffentlichkeitsarbeit der FDP-Bundestagsfraktion erfolglos
BVerfG verneint unzulässige Wahlwerbung zugunsten der FDP durch Briefe und Kinospots
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag der Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die FDP-Bundestagsfraktion abgelehnt. Die von der NPD beanstandeten Wahlwerbemaßnahmen der FDP in Form von Briefen und Kinospots begründen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts keinen schweren Nachteil für die NPD.
Im zugrunde liegenden Fall will die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass die FDP-Bundestagsfraktion im 17. Deutschen Bundestag und deren Vorsitzender es unterlassen, bereits im April und November 2012 versandte Schreiben mit wirtschaftspolitischen Positionen in dieser oder ähnlicher Form weiter zu verbreiten oder bereits im Mai und November 2012 gezeigte Kinospots in dieser oder in ähnlicher Form weiter öffentlich aufzuführen.
NPD rügt Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der politischen Parteien
Die Antragstellerin hält die Briefe und die Kinospots für
BVerfG lehnt Antrag auf einstweilige Anordnung ab
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Erfolgsaussichten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren bleiben davon unberührt.
FDP versichert glaubhaft, Briefe und Kinospots nicht erneut zu verbreiten
Die angegriffenen Maßnahmen der Antragsgegner begründen schon keinen schweren
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 15046
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