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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.05.2006
- 2 BvL 1/02; 2 BvL 4/02; 2 BvL 5/02 -
Kein Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Jugendstrafe
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Vorlagen der Amtsgerichte Herford und Rinteln zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Jugendstrafe bzw. des Widerrufs der Aussetzung der Jugendstrafe für unzulässig erklärt.
Die vorlegenden Gerichte sehen sich an der Verhängung einer
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der vorlegenden Gerichte richten sich in der Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG bzw. § 26 Abs. 1 JGG. Diese Normen regeln ausschließlich die Voraussetzungen für die Verhängung von
Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigen Rechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könnte das nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit dem Grundgesetz unvereinbar wären. Folge einer rechtswidrigen, einen Verurteilten in Grundrechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre aber nicht, dass die im Jugendgerichtsgesetz dem Grunde nach geregelte Möglichkeit des Freiheitsentzugs durch
Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht unter der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Fällen mittelbarer Entscheidungserheblichkeit. Die – ersichtlich von niemandem bezweifelte – Verfassungsmäßigkeit der
Zur Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung für den Jugendstrafvollzug siehe Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2006
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/06 des BVerfG vom 01.06.2006
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Dokument-Nr. 2468
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