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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.12.2013
2 BvQ 55/13 -

Eilantrag gegen SPD-Mitgliederentscheid über die Große Koalition erfolglos

Verfassungs­beschwerde unzulässig - SPD übt mit Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag keine öffentliche Gewalt aus

Das Bundes­verfassungs­gericht hat den Antrag, der SPD im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Abstimmung ihrer Mitglieder über das Zustandekommen einer Großen Koalition durchzuführen, abgelehnt. Der Antrag war abzulehnen, weil eine diese Abstimmung beanstandende Verfassungs­beschwerde unzulässig wäre.

Im Wege der Verfassungsbeschwerde können nur Akte der öffentlichen Gewalt angegriffen werden (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). An einem solchen Akt fehlt es hier. Mit der Durchführung einer Abstimmung über einen Koalitionsvertrag unter ihren Mitgliedern übt die SPD keine öffentliche Gewalt aus. Öffentliche Gewalt ist vornehmlich der Staat in seiner Einheit, repräsentiert durch irgendein Organ. Parteien sind nicht Teil des Staates. Sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit lediglich hinein, ohne ihm anzugehören.

Abschluss einer Koalitionsvereinbarung kann nicht als staatliches Handeln qualifiziert werden

Der Abschluss einer Koalitionsvereinbarung zwischen politischen Parteien und die ihm vorangehende oder nachfolgende parteiinterne Willensbildung wirken nicht unmittelbar und dergestalt in die staatliche Sphäre hinein, dass sie als staatliches Handeln qualifiziert werden könnten. Koalitionsvereinbarungen bedürfen vielmehr weiterer und fortlaufender Umsetzung durch die regelmäßig in Fraktionen zusammengeschlossenen Abgeordneten des Deutschen Bundestages.

Politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion ist verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG). Die politische Einbindung des Abgeordneten in Partei und Fraktion ist verfassungsrechtlich erlaubt und gewollt. Das Grundgesetz weist den Parteien eine besondere Rolle im Prozess der politischen Willensbildung zu (Art. 21 Abs. 1 GG), weil ohne die Formung des politischen Prozesses durch geeignete freie Organisationen eine stabile Demokratie in großen Gemeinschaften nicht gelingen kann. Die von Abgeordneten - in Ausübung des freien Mandats - gebildeten Fraktionen sind notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens. Im organisatorischen Zusammenschluss geht die Freiheit und Gleichheit des Abgeordneten nicht verloren. Sie bleibt innerhalb der Fraktion bei Abstimmungen und bei einzelnen Abweichungen von der Fraktionsdisziplin erhalten und setzt sich im Anspruch der Fraktion auf proportionale Beteiligung an der parlamentarischen Willensbildung fort.

Besondere Verpflichtungen für betroffene Abgeordnete hinsichtlich der Abstimmung nicht erkennbar

Wie die politischen Parteien diesen parlamentarischen Willensbildungsprozess innerparteilich vorbereiten, obliegt unter Beachtung der - jedenfalls hier - nicht verletzten Vorgaben aus Art. 21 und 38 GG sowie des Parteiengesetzes grundsätzlich ihrer autonomen Gestaltung. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller beanstandete Abstimmung für die betroffenen Abgeordneten Verpflichtungen begründen könnte, die über die mit der Fraktionsdisziplin verbundenen hinausgingen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.12.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Urteile zu den Schlagwörtern: Abgeordneter | Bundestagsabgeordneter | Mitglieder | Verfassungsbeschwerde
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2014, Seite: 381, Entscheidungsbesprechung von Michael Sachs
JuS 2014, 381 (Michael Sachs)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17317 Dokument-Nr. 17317

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Kommentare (5)

 
 
Marvin Bauer schrieb am 12.12.2013

Ich sehe das ja komplett anders. Der Mitgliederentscheid ist gaz klar verfassungwidrig. Nicht umsonst wählen wir als Bürgerinnen und Bürger unsere Abgeordneten. Das jetzt die SPD wähler über die Koaltion entscheiden, wurde verfassungsrechtlich nichtn legitmiert.

Das Urteil ist ein echter Witz

Rechtsanwalt Stephan ImmSI Rechtsanwaltsgesellschaft mbH schrieb am 11.12.2013Rechtsanwalt Stephan Imm präsentiert vom Deutschen AnwaltsregisterKurfürstendamm 36, 10719 Berlinwww.si-recht.defacebook

Ich habe dabei gar keine Bedenken. Wir, die Wähler haben für eine Partei bzw. einen Direktkandidaten abgestimmt. Möglicherweise hat der ein oder andere strategisch gewählt und wollte damit erreichen, dass eine bestimmte Koalition entsteht.

Viele, die SPD gewählt haben, werden sich möglicherweise eine rot-grüne Koalition gewünscht haben. Viele, die CDU gewählt haben, werden sich möglicherweise eine schwarz-gelbe Koalition gewünscht haben.

Ich kann nicht sehen, inwiefern es zweifelhaft sein soll, wenn die SPD ihre Mitglieder abstimmen lässt. Das ist allemal demokratischer, als wenn das nur die Parteioberen entscheiden. Irgendwer muss diese Entscheidung nun ja mal treffen und das es nicht der Wähler an sich sein kann, sollte klar sein.

Rüdiger IHLE schrieb am 11.12.2013

Das GG enthält eine ganze Reihe von Regelungen, welches Verfassungsorgan welche Rechte ,Pflichten und Kompetenzen hat. Zu den wichtigsten Aufgaben der ABGEORDNETEN des BT gehört die Wahl des Bundeskanzlers.

Und gerade diese Kompetenz will nun die SPD auf ihre Mitglieder übertragen, die den Abgeordneten über das Ergebnis der Befragung vorgeben sollen, wie sie sich id Wahl zum BK verhalten sollen :Damit entscheiden aber nicht mehr - wie es das GG vorsieht - die Abgeordneten, sondern die Mitglieder der SPD über die Wahl des BK. DAS ist nicht iSd GG, de facto handelt es sich um die Einführung eines (Teil-) Plebiszits über die Wahl zum BK durch die Hintertüre....

Und : Warum sollte diese Methode nicht verallgemeinerungsfähig sein ?

Bundeswehreinsatz im Ausland : Moment, da müssen wir mal eben die Mitglieder befragen ...

Abschluss europarechtlicher Verträge : Moment, da müssen wir mal ...

Energiewende : Moment, da müssen wir ....

uswusf ....

Das ist aber nicht die Regelung des GG.

Ich kann mich nicht so leicht über das GG hinwegsetzen, wie das offenbar die Abgeordneten der SPD vermögen . Das GG gibt die Spielregeln vor, wie in Deutschland Demokratie organisiert werden soll. Und an diese Regeln sollte sich auch die SPD halten .

winzen schrieb am 09.12.2013

Verfassungsgericht? Seit wann haben wir eine Verfassung? Wir haben nur ein Grundgesetz das definitiv keine Verfassung ist. Es fehlt dafür die Abstimmung durch das Volk! Verfassungsrichter sollen nur dem Recht und Gesetz verpflichtet sein - das ist aber nicht so! Man hat die vermutung, sie sind der Politik verpflichtet, siehe Rotary Club, siehe Rundfunksteuer Kirchhoff u. Kirchhoff, die 2 Brüder, das stinkt doch zum Himmel! Mit Recht hat das nichts mehr zu tun! Alles wird "passend" geurteilt, Alle wegen Befangenheit ablehnen, kann ich nur sagen!

Monika Frank schrieb am 09.12.2013

ich bin ja nun wirklich für mehr Demokratie und für Bürgerinnen/Bürgerbeteiligung bei wichtigen uns alle betreffenden Angelegenheiten. Aber, dass 45.000 SPD-Mitglieder jetzt darüber entscheiden können,ob sie nun kommt die große Koalition oder nicht, also, über etwas was uns alle angeht, das ist für mich nicht zu verstehen. Hatten wir eigentlich eine Bundestagswahl und haben wir da nicht alle gewählt? Dass das Ergebnis der SPD nicht gepasst hat, ist verständlich, aber, deswegen jetzt noch einmal, und zwar nur die eigenen Mitglieder, über die zukünftige gesamtdeutsche Politik entscheiden zu lassen, das ist der Hammer und das wird auch noch von einem Gericht gedeckt! Das trägt vor Ort zu der Politikerinnen-/Politikerverdrossenheit bei, aber, davon bekommen die ja nichts mit und die nächsten Wahlen sind erst wieder in 4 Jahren! Hoffentlich!

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