Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2015
- 2 BvR 1017/14 -
Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelung der Gefangenenvergütung in Rheinland-Pfalz erfolglos
Arbeit im Strafvollzug stellt weiterhin gewichtigen Resozialisierungsfaktor dar und bedarf angemessener Anerkennung
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Neuregelung der Vergütung von freiwillig arbeitenden Strafgefangenen in Rheinland-Pfalz nicht zur Entscheidung angenommen. Laut der Neuregelung fiel die nicht geldliche Vergütungskomponente ersatzlos weg. Diese wurde zusätzlich zur geldlichen Vergütungskomponente unter anderem in Form von Freistellungstagen gewährt, die auch als Urlaub aus der Haft genutzt oder auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Das Bundesverfassungsgericht hob allerdings hervor, dass Arbeit im Strafvollzug einen gewichtigen Resozialisierungsfaktor darstelle, dessen Wirksamkeit davon abhänge, dass die geleistete Arbeit eine angemessene Anerkennung findet. Ob der Strafgefangene freiwillig arbeitet oder eine zugewiesene Pflichtarbeit ausübt, spielt dabei keine Rolle. In beiden Fällen muss die Anerkennung geeignet sein, dem Strafgefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit vor Augen zu führen.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens verbüßt eine Strafhaft in einer Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz und wurde ursprünglich nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes des Bundes zu einer Tätigkeit in der Druckerei/Buchbinderei verpflichtet. Für seine Tätigkeit erhielt er bis zum 31. Mai 2013 eine geldliche sowie eine nicht geldliche Vergütungskomponente.
Nicht geldliche Vergütungskomponente fällt durch die Neuregelung ersatzlos weg
Am 1. Juni 2013 trat in Rheinland-Pfalz das Landesjustizvollzugsgesetz (LJVollzG) in Kraft, welches das Strafvollzugsgesetz des Bundes weitgehend ersetzte. Durch die
Beschwerdeführer rügt Verletzung des Resozialisierungsgebotes
Der Beschwerdeführer, der nach wie vor - seit dem Inkrafttreten des LJVollzG nunmehr freiwillig - in der Druckerei/Buchbinderei arbeitet, beantragte bei der Anstaltsleitung die Weitergewährung der nicht geldlichen Vergütungskomponente. Gegen den abschlägigen Bescheid der Justizvollzugsanstalt beschritt er erfolglos den Rechtsweg. Mit der gegen diese Beschlüsse gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung des Resozialisierungsgebotes.
Strafvollzug muss grundsätzlich auf Ziel der Resozialisierung der Gefangenen hin ausgerichtet werden
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, weil nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdeführer den Grundsatz der materiellen Subsidiarität gewahrt hat. Allerdings sieht sich das Gericht in Bezug auf die Interpretation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Gefangenenentlohnung durch den Landesgesetzgeber und die rheinland-pfälzischen Gerichte zu dem Hinweis veranlasst, dass die Verfassung gebietet, den
Arbeit stellt auch nach Inkrafttreten des LJVollzG gewichtigen Resozialisierungsfaktor dar
Das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot legt den Gesetzgeber nicht auf ein bestimmtes Regelungskonzept fest. Demnach steht es dem Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei, dem Resozialisierungsgebot mit anderen Maßnahmen als durch Arbeit Rechnung zu tragen. Indes erscheint es zweifelhaft, dass die Arbeit im
Geleistete Arbeit muss angemessene Anerkennung finden
Arbeit im
Umfang nicht geldlicher Leistung sollte ständigen Überprüfung unterzogen werden
Die bis zum Inkrafttreten des LJVollzG in Rheinland-Pfalz geltende Vergütungsregelung des Strafvollzugsgesetzes des Bundes, welche eine geldliche und eine nicht geldliche Vergütungskomponente kombinierte, war im Jahr 2002 Gegenstand einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer sah die Regelung als "derzeit noch vertretbar" an und hob hervor, dass gerade die Gewährung von Freistellung in Abhängigkeit zur geleisteten Arbeit dem Resozialisierungsgebot gerecht werde. Allerdings bleibe der Gesetzgeber auch hier aufgefordert, den Umfang der nicht geldlichen Leistung einer ständigen Überprüfung zu unterziehen.
Vergütung für geleistete Arbeit muss Resozialisierungsgebot gerecht werden
Es besteht zwar zu Gunsten des Gesetzgebers ein weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Entgeltregelung für Gefangenenarbeit in Rheinland-Pfalz verfassungsgemäß
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2015
[Aktenzeichen: VGH B 41/14 und VGH B 50/14]) - JVA muss Strafgefangenem Auskunft über Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts mit privaten Unternehmen erteilen
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 05.08.2015
[Aktenzeichen: 7 K 2267/13])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22183
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22183
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.