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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.08.2007
- 2 BvR 1609/07 -
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Inhaftierten gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Februar 2006 wegen des Verdachts des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie der räuberischen Erpressung in Untersuchungshaft. Im Juni 2006 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage zum Landgericht Hannover. Die Hauptverhandlung gegen die insgesamt fünf Angeklagten begann im Dezember 2006 und erstreckte sich bis Juni 2007 über insgesamt 15 Verhandlungstage. Für den Zeitraum von Juli bis November 2007 wurden zehn weitere Termine festgelegt. Eine Haftbeschwerde des Beschwerdeführers, die dieser unter anderem mit einer Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes begründete, war erfolglos. Das Oberlandesgericht Celle führte aus, dass zwischenzeitlich gerichtsorganisatorische Maßnahmen ergriffen worden seien, um der hohen Belastung der Strafkammer Rechnung zu tragen.
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da der Beschwerdeführer die Rüge der Verletzung des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsgebots nicht hinreichend substantiiert habe.
Im Hinblick auf den Fortgang des Verfahrens weist die Kammer allerdings darauf hin, dass die Gerichte in einem besonderen Maße zu prüfen haben werden, ob die vom Präsidium des Landgerichts Hannover beschlossenen Maßnahmen zu einer nachhaltigen Entlastung der zuständigen Strafkammer dergestalt führen, dass sie in nächster Zeit in der Lage ist, das Verfahren angemessen zu fördern. Die Bestimmung von Fortsetzungsterminen in dem Zeitraum von Juli bis November 2007 lasse dies noch nicht erkennen. Die Festlegung von lediglich zehn Terminen über einen Zeitraum von fünf Monaten sei im Hinblick auf die nunmehr schon 17 Monate andauernde Untersuchungshaft nicht zu rechtfertigen. Sofern das Landgericht daher an seiner Terminsplanung ohne triftige Gründe festhalte, könne die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mehr aufrechterhalten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 86/2007 des BVerfG vom 21. August 2007
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