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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.01.2013
- 2 BvR 1645/10, 2 BvR 1676/10 und 2 BvR 1677/10 -
Verfassungsbeschwerden gegen das Waffengesetz erfolglos
Einschlägige Vorschriften des Waffengesetzes verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Das Bundesverfassungsgericht hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das geltende Waffengesetz, mit denen die Beschwerdeführer eine Verletzung staatlicher Schutzpflichten rügen, nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gesetz verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seiner verfassungsrechtlichen Pflicht, das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Bürger zu schützen, ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu. Seine Entscheidung, welche Maßnahmen geboten sind, kann nur begrenzt nachgeprüft werden. Ein grundrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführer auf weitergehende Maßnahmen würde die - vorliegend nicht zu treffende - Feststellung voraussetzen, dass die geltenden Regelungen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären.
Im zugrunde liegenden Fall wandten sich die Beschwerdeführer mit ihren Verfassungsbeschwerden - vor dem Hintergrund des Amoklaufs eines ehemaligen Schülers in Winnenden - gegen das geltende
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerden mangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung an
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben sind geklärt. Zudem haben die Verfassungsbeschwerden, selbst wenn man Zulässigkeitsbedenken zurückstellt, keine Aussicht auf Erfolg.
BVerfG kann Verletzung der Schutzpflicht nur bei gänzlich nicht getroffener Schutzvorkehrungen feststellen
Aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) ist auch eine Schutzpflicht des Staates und seiner Organe abzuleiten, deren Vernachlässigung von den Betroffenen grundsätzlich mit der
Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht auf Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit Schusswaffen
Nach diesem Maßstab können die einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes von Verfassungs wegen nicht beanstandet werden. Das Schutzkonzept des Waffengesetzes beruht im Kern auf der Erlaubnispflichtigkeit des Umgangs mit
Getroffenen Regelungen und Schutzvorkehrungen zum Schutz der Allgemeinheit nicht gänzlich ungeeignet
Bei dieser Rechtslage lässt sich weder feststellen, dass die öffentliche Gewalt überhaupt keine Schutzvorkehrungen gegen die von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Auch Sportschützen dürfen nicht beliebig viele Schusswaffen erwerben
(Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 25.06.2007
[Aktenzeichen: 14 K 2996/05]) - Amoklauf in Winnenden: Dienstunfall muss trotz Abwesenheit von der Schule anerkannt werden
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2010
[Aktenzeichen: 12 K 960/10])
Jahrgang: 2013, Seite: 502 NVwZ 2013, 502
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Dokument-Nr. 15245
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