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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.08.2012
- 2 BvR 1672/12 -
Kommunalwahl in Dortmund: Verfassungsbeschwerde der PIRATEN erfolglos
Partei hätte beanstandeten Beschluss des Landeswahlausschusses per Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen können
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde der Piratenpartei Deutschland betreffend die Kommunalwahl in Dortmund nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung des Gerichts war die Verfassungsbeschwerde unzulässig, da die Partei zur Rüge einer Grundrechtsverletzung die Möglichkeit hatte, den Beschluss des Landeswahlausschusses, mit dem dieser die Zulassung der Wahlvorschläge der Piratenpartei abgelehnt hatte, nach der Wahl in einem Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.
Im zugrunde liegenden Fall wandte sich die
Partei rügt unzulässigen Eingriff in Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 38 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Die Rechtsgrundlage für die Zurückweisung der Wahlvorschläge, § 42 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz Nordrhein-Westfalen (KWahlG), sei verfassungswidrig, soweit danach bei einer Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt werde wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die Grundsätze der allgemeinen und gleichen Wahl eingegriffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Beschwerdeführer können Beschluss des Landeswahlausschusses mittels Wahlprüfungsverfahren gerichtlich überprüfen lassen
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Die
Länder gewährleisten subjektivrechtlichen Schutz des Wahlrechts im Verfassungsraum allein und abschließend
Darüber hinaus ist die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Bundesverfassungsgericht erklärt Bundestagswahlrecht für verfassungswidrig
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.07.2012
[Aktenzeichen: 2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11 und 2 BvE 9/11]) - Wahlprüfungskosten eines Abgeordneten als Werbungskosten abzugsfähig
(Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.06.2012
[Aktenzeichen: 12 K 12096/09])
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Dokument-Nr. 14009
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