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Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24.09.2009
2 BvR 2179/09 -

Verfassungsbeschwerde gegen Untersagung einer Plakatierung der NPD erfolglos

Keine Verletzung der Grundrechte auf freie Meinungsäußerung

Eine Wahlplakat der NPD mit der Aufschrift "Polen-Invasion stoppen!" darf im Rahmen der Bundestagswahl nicht aufgehängt werden. Eine Verfassungsbeschwerde des NPD-Kreisverbandes gegen die Untersagungsverfügung hinsichtlich der Plakatierung wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zugelassen.

Im Landkreises Uecker-Randow hatte der dortige Kreisverband der NPD Wahlplakate mit der Aufschrift "Polen-Invasion stoppen!" aufgehängt. Die Wahlplakate waren mit einer graphischen Darstellung von drei Krähen im Zusammenhang mit einem Bündel Euro-Geldscheine, nach dem eine der Krähen mit dem Schnabel pickt, versehen. Das Landratsamt untersagte dem Kreisverband diese Plakatierung; dagegen legte der Kreisverband der NPD Widerspruch ein. Der beim Verwaltungsgericht im Eilverfahren gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs war erfolgreich. Die Entscheidung wurde aber durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht begründete die auf § 13 SOG-MV gestützte Untersagungsverfügung u.a. mit einem Verstoß gegen § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Gegen diesen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern haben der Kreisverband Uecker-Randow und deren Vorsitzender Verfassungsbeschwerde erhoben.

Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an

Das Bundesverfassungsgericht, die diese Entscheidung noch vor der Bundestagswahl am 27. September 2009 im Eilverfahren zu treffen hatte, hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Nach Auffassung der Kammer hat das Oberverwaltungsgericht, das in der Verwendung der Wahlplakate einen Angriff auf die Menschenwürde der in Deutschland lebenden Bevölkerungsgruppe der Polen sieht, in seiner Entscheidung die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, die für die Einschränkung des Rechts auf Meinungsäußerung entwickelt wurden, in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind daher in ihren Grundrechten auf freie Meinungsäußerung im Bundestagswahlkampf (Art. 21 GG iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht verletzt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2009
Quelle: ra-online, BVerfG

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