Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011
- 2 BvR 236/08, 2 BvR 237/08, 2 BvR 422/08 -
BVerfG: Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung verfassungsgemäß
Vorkehrungen zum absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ausreichend
Die Neuregelung bzw. Änderung einzelner Vorschriften der Strafprozessordnung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 steht mit dem Grundgesetz im Einklang. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Mit der Neufassung des § 100 a StPO wurde der in Absatz 2 enthaltene Katalog der Anlasstaten, die Voraussetzung für eine
Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt
In § 101 Abs. 4 bis 6 StPO wird die Benachrichtigung der von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen Betroffenen neu geregelt. Die Vorschriften enthalten mehrere Ausnahmetatbestände, bei deren Vorliegen die Benachrichtigung der betroffenen Personen unterbleiben oder zurückgestellt werden darf. § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO bestimmt, dass das Gericht dem endgültigen Absehen von der Benachrichtigung zustimmen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch künftig nicht eintreten werden.
Differenzierung von Berufsgruppen hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation
Die Neuregelung des § 160 a StPO erfasst Ermittlungsmaßnahmen, in die Berufsgeheimnisträger als nicht einer Straftat Verdächtige einbezogen werden, und differenziert zwischen bestimmten Berufsgruppen. In Absatz 1 wird ein umfassender Schutz der Vertraulichkeit der berufs- und funktionsbezogenen Kommunikation mit Geistlichen, Strafverteidigern, Abgeordneten und seit dem 1. Februar 2011 auch mit Rechtsanwälten gewährleistet. Hinsichtlich aller Informationen, über die diesen Berufsgeheimnisträgern nach § 53 StPO ein
Beschwerdeführer sehen sich u.a. im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie in ihrer verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit verletzt
Die Beschwerdeführer in den miteinander verbundenen Verfahren erheben im Wesentlichen folgende Rügen: Das Gesetz zur Neuregelung der
BVerfG weist Beschwerde zurück
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Gesetz zur Neuregelung der
Durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung eingeführter § 101 Abs. 6 Satz 3 StPO verstößt nicht gegen Zitiergebot
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Das Zitiergebot nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass ein Gesetz dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen muss, das durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird. Es soll sicherstellen, dass sich der Gesetzgeber die Notwendigkeit und das Ausmaß des beabsichtigten Grundrechtseingriffs bewusst macht und greift nicht nur bei erstmaligen Grundrechtseinschränkungen ein, sondern wird bei jeder erheblichen Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen bedeutsam, die zu neuen Grundrechtseinschränkungen führt. Der durch das Gesetz zur Neuregelung der
Erweiterter Straftatenkatalog wahrt Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Gegen die Erweiterung des Straftatenkatalogs in § 100 a Abs. 2 StPO bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der erweiterte Straftatenkatalog wahrt - mit Blick auf den mit der
Neue – als „schwer“ – aufgenommene Straftatbestände vertretbar
Gleichwohl ist die gesetzgeberische Einstufung der neu aufgenommenen Straftatbestände als „schwer“ bei einer Gesamtschau, die insbesondere die jeweils geschützten Rechtsgüter in den Blick nimmt, vertretbar. Denn es handelt sich um Delikte, die - wie z. B. die Abgeordnetenbestechung - entweder erheblich in die Funktionsfähigkeit des Staates oder seiner Einrichtungen eingreifen oder die - wie z. B. die Verbreitung, der Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften - in einschneidender Weise die Rechtsgüter Privater beeinträchtigen.
Neu geschaffene Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung genügen verfassungsrechtlichen Anforderungen
Auch die durch § 100 a Abs. 4 StPO geschaffenen Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung bei der
Normiertes Verwertungsverbot bietet hinreichenden Schutz des Kernbereich privater Lebensgestaltung in Auswertungsphase
§ 100 a Abs. 4 Satz 1 StPO ordnet an, dass eine zielgerichtete Erhebung kernbereichsrelevanter Daten unterbleibt. Kommt es dennoch ohne dass dies im Vorfeld zu erwarten war zu einer Berührung des Kernbereichs, ist in § 100 a Abs. 4 Sätze 2 bis 4 StPO eine Dokumentations- und Löschungspflicht sowie ein
Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen ist wesentliche Voraussetzungen effektiven Grundrechtsschutzes
Die Ausgestaltung der Benachrichtigungspflichten in § 101 Abs. 4 bis 6 StPO hält einer verfassungsrechtlichen Prüfung ebenfalls stand. Der Anspruch auf Benachrichtigung von verdeckten Ermittlungsmaßnahmen gehört zu den wesentlichen Voraussetzungen effektiven Grundrechtsschutzes. Ohne zumindest nachträgliche Kenntnis können die Betroffenen weder eine Unrechtmäßigkeit der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme noch etwaige Rechte auf Löschung, Berichtigung oder Genugtuung geltend machen.
Ausnahmen von Benachrichtigungspflichten bei Strafverfolgung möglich
Ausnahmen von der Benachrichtigungspflicht kann der Gesetzgeber in Abwägung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern Dritter vorsehen. Sie sind jedoch auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. Bei der Strafverfolgung sind Ausnahmen von den Benachrichtigungspflichten denkbar, wenn beispielsweise die Kenntnis des Eingriffs in das Telekommunikationsgeheimnis dazu führen würde, dass dieser seinen Zweck verfehlt, wenn die Benachrichtigung nicht ohne Gefährdung von Leib und Leben einer Person geschehen kann oder wenn ihr überwiegende Belange einer betroffenen Person entgegenstehen, etwa weil durch die Benachrichtigung von einer Maßnahme, die keine weiteren Folgen gehabt hat, der Grundrechtseingriff noch vertieft würde. Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, vergleichbar strenge Benachrichtigungspflichten gegenüber Personen zu begründen, die nur zufällig von einer Ermittlungsmaßnahme gegen einen Beschuldigten betroffen sind und somit nicht Ziel des behördlichen Handelns sind. Eine Benachrichtigung kann ihnen gegenüber im Einzelfall den Eingriff vielfach sogar vertiefen.
Die durch das Gesetz zur Neuregelung der
Grundrechte durch Regelung über Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten nicht verletzt
Zudem verletzt die Regelung über den Schutz der Zeugnisverweigerungsberechtigten in § 160 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, den Anwendungsbereich des in § 160 a Abs. 1 StPO normierten absoluten Beweiserhebungs- und Verwendungsverbots - für Geistliche, Strafverteidiger, Abgeordnete und seit dem 1. Februar 2011 für Rechtsanwälte - auch auf die in Absatz 2 der Vorschrift genannten Personengruppen zu erstrecken.
Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern gerechtfertigt
§ 160 a Abs. 1 und Abs. 2 StPO bezweckt in Anlehnung an die in § 53 Abs. 1 StPO normierten Zeugnisverweigerungsrechte der Berufsgeheimnisträger den Schutz des zu diesen bestehenden Vertrauensverhältnisses. Mit der Differenzierung zwischen bestimmten Gruppen von Berufsgeheimnisträgern trägt der Gesetzgeber der Tatsache Rechnung, dass das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung zuerkennt, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt und damit auch strafprozessualen Ermittlungen von vornherein entzogen ist: Soweit der Gesetzgeber annimmt, dass der Kontakt zwischen einem Bürger und einem Berufsgeheimnisträger typischerweise den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung berührt, gewährt er absoluten Schutz vor einer Erhebung, Verwendung oder Verwertung von Informationen (§ 160 a Abs. 1 StPO). In allen anderen Fällen, in denen zwar ebenfalls eine besondere Vertrauensbeziehung zwischen Bürger und Berufsgeheimnisträger besteht, der
Absolutes Beweiserhebungs- und -verwendungsverbot wegen hoher Bedeutung der Verfolgung von Straftaten auf wenige Ausnahmefälle begrenzt
Indem der Gesetzgeber das absolute Beweiserhebungs- und verwendungsverbot des § 160 a Abs. 1 StPO auf wenige Ausnahmefälle begrenzt, trägt er dem Umstand Rechnung, dass die Verfolgung von Straftaten hohe Bedeutung hat. Der Rechtsstaat kann sich nur verwirklichen, wenn ausreichende Vorkehrungen getroffen sind, dass Straftäter im Rahmen der geltenden Gesetze verfolgt, abgeurteilt und einer gerechten Bestrafung zugeführt werden.
Absoluter Schutz für Geistliche und Strafverteidiger gerechtfertigt
Bei den von § 160 a Abs. 1 StPO erfassten Berufsgruppen rechtfertigen jeweils besondere Gründe eine Privilegierung in Form eines absoluten Beweiserhebungs und verwendungsverbotes: Für Geistliche in ihrer Eigenschaft als Seelsorger sowie für Strafverteidiger ergibt sich die Rechtfertigung für den absoluten Schutz daraus, dass ihre Kommunikation mit dem Beschuldigten eines Strafverfahrens typischerweise einen Bezug zu Art. 1 Abs. 1 GG aufweist. Die Einbeziehung der Abgeordneten in § 160 a Abs. 1 StPO kann sich hingegen auf eine ausdrückliche verfassungsrechtliche Rechtfertigung stützen. Sie wird um der Institution des Parlaments und seiner Funktionsfähigkeit willen gewährt. Deshalb ordnet auch das Grundgesetz für Bundestagsabgeordnete ein
Ausdehnung des absoluten Schutzes auf Rechtsanwälte gerechtfertigt
Auch die gesetzgeberische Entscheidung, den absoluten Schutz des § 160 a Abs. 1 StPO auf Rechtsanwälte, auf nach § 206 BRAO in eine Rechtsanwaltskammer aufgenommene Personen sowie auf Kammerrechtsbeistände auszudehnen, ist vor Art. 3 Abs. 1 GG noch zu rechtfertigen. Allein die Stellung der Rechtsanwälte als unabhängige Organe der Rechtspflege und ihre Teilnahme an der Verwirklichung des Rechtsstaats heben sie zwar noch nicht in einer Weise aus dem Kreis der lediglich von dem relativen Schutz des § 160 a Abs. 2 StPO erfassten Berufsgeheimnisträger heraus. Allerdings kann eine hinreichende Rechtfertigung in dem Umstand gesehen werden, dass eine Differenzierung zwischen Anwälten und Verteidigern aufgrund der Nähe der Tätigkeitsfelder faktisch kaum möglich ist. Einem anwaltlichen Beratungsverhältnis ist anders als dies etwa bei Steuerberatern der Fall ist bei generalisierender Betrachtung die Option der Strafverteidigung immanent. Daher ist es mit Blick auf den Menschenwürdebezug der Strafverteidigung vertretbar, auch die nunmehr neu von § 160 a Abs. 1 StPO erfasste Berufsgruppe der Rechtsanwälte an dem dort normierten absoluten Schutz teilhaben zu lassen.
Von diesen privilegierten Berufsgruppen unterscheiden sich die von § 160 a Abs. 2 StPO erfassten anderen Berufsgeheimnisträger in einer Weise, die einen der Abwägung zugänglichen Schutz gegenüber Ermittlungsmaßnahmen rechtfertigt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2011
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 02.03.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08]) - Bundesgerichtshof erklärt verdeckte Online-Durchsuchungen für unzulässig
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.01.2007
[Aktenzeichen: StB 18/06])
Jahrgang: 2012, Seite: 97 CR 2012, 97
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12702
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss12702
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.