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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.02.2016
- 2 BvR 2486/15 -
BVerfG: Bedenken gegen Auslieferung eines straffälligen Tschetschenen nach Russland können durch Zusicherung der Einhaltung der Menschenrechtskonvention ausgeräumt werden
Besuchsrecht durch Botschaftsmitarbeiter garantiert Einhaltung der Zusicherung
Gibt es Bedenken einen in Russland straffällig gewordenen Tschetschenen auszuliefern, so können diese Bedenken durch die Zusicherung der russischen Generalstaatsanwaltschaft, der Straftäter werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK weder gefoltert, noch grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft, ausgeräumt werden. Wird zudem Botschaftsmitarbeitern ein Besuchsrecht garantiert, kann die Einhaltung der Zusicherung effektiv kontrolliert werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Oberlandesgericht München hat im November 2015 die Auslieferung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft an Russland für zulässig erklärt. Dem Tschetschenen wurde vorgeworfen in Russland unerlaubt mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Der Tschetschene wehrte sich gegen die Auslieferung. Er behauptete, bei früheren Verhaftungen in Russland schwer misshandelt und für den Fall seiner Rückkehr mit dem Tod bedroht worden zu sein. Das Oberlandesgericht hielt die Bedenken für ausgeräumt, da die russische Generalstaatsanwaltschaft zugesichert hat, der Straftäter werde in Übereinstimmung mit Art. 3 EMRK weder gefoltert, noch grausam, unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder bestraft. Zur Kontrolle der Einhaltung der
Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK durch Zusicherung ausgeräumt
Das Bundesverfassungsgericht entschied gegen den Tschetschenen. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht die
Effektive Kontrolle der Einhaltung der Zusicherung durch Besuchsrecht
Zwar sei eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2016
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Oberlandesgericht München, Beschluss vom 26.11.2015
[Aktenzeichen: 1 AR 294/15]
Jahrgang: 2016, Seite: 152 NJW-Spezial 2016, 152
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Dokument-Nr. 23034
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