wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.12.2006
2 BvR 385/05 -

Universitätsklinikum darf Nutzungsentgelt für ärztliche Nebenleistungen von Medizinprofessor verlangen

Bundesverfassungsgericht weist Beschwerde des Professors ab

Wenn leitende Klinikärzte für die Behandlung von Privatpatienten Geräte und Personal des Krankenhauses einsetzen, müssen sie für die Nutzung zahlen. Das geht aus einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts hervor, das die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors gegen das Nutzungsentgelt abwies.

Der Beschwerdeführer ist seit 1989 Universitätsprofessor im Hochschuldienst des Landes Hessen. Er verfügt über die Nebentätigkeitsgenehmigung, Patienten gegen Vergütung persönlich zu behandeln. Für die dabei erfolgende Inanspruchnahme des Klinikums und seines Personals hat der Beschwerdeführer ein Nutzungsentgelt zu entrichten.

Nach dem „Erlass des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 30. Juni1994 über das Nutzungsentgelt bei ärztlichen Nebentätigkeiten in den hessischen Universitätskliniken“ ist für die Einnahmen aus stationärer Behandlung ein Satz von 20 v.H. der um den Wahlarztabschlag nach § 6 a Abs. 1 GOÄ geminderten Bruttoeinnahmen anzusetzen. Auf dieser Grundlage setzte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst die Höhe des vom Beschwerdeführer zu zahlenden Nutzungsentgelts für das 2. Halbjahr 1996 auf 386.513, 33 DM fest. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der der Beschwerdeführer beantragte, den festgesetzten Satz von 20 v.H. um 2/3 herabzusetzen, blieb vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Seine Verfassungsbeschwerde wurde von der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die angegriffenen Entscheidungen verstoßen nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums mit dem Inhalt, dass der Dienstherr dem Beamten Einkünfte aus Nebentätigkeiten ungeschmälert belassen muss, wenn zu ihrer Erzielung sich der Beamte der Sachausstattung oder des Personals des Dienstherrn bedient.

2. Mit der Ausgestaltung des Nutzungsentgelts für ärztliche Nebentätigkeiten in den Universitätskliniken hat der hessische Beamtengesetz- und -verordnungsgeber den ihm von Verfassungs wegen zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten.

Bei den in Rede stehenden Nebentätigkeiten beamteter Krankenhausärzte handelt es sich um Tätigkeiten, die zu den originären Hauptpflichten der leitenden Ärzte zählen. Die Versorgung von Patienten in der Klinik ist der Zweck dieser Einrichtung, gleichgültig ob es sich dabei um Kassen- oder Privatpatienten handelt. Die praktizierte Aufspaltung, nach der die Behandlung von Kassenpatienten dem Hauptamt zugeordnet, die traditionell entstandene Versorgung der Privatpatienten dagegen als Nebentätigkeit mit getrennter honorarmäßiger Eigenliquidation behandelt wird, erweist sich in beamtenrechtlicher Hinsicht daher als „atypisch“ und nur eingeschränkt systemgerecht. Zwar profitiert jede Einrichtung von der Reputation leitenden Personals, weswegen auch besondere Bedingungen zur Gewinnung herausragender Persönlichkeiten gerechtfertigt sind. Aber der leitende Arzt gewinnt seinerseits durch die Möglichkeit „privater“ Einnahmen. Es kann daher nicht beanstandet werden, dass der Beamte einen Ausgleich für die privatnützige Inanspruchnahme von Personal und Material zu leisten hat. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer ein weit über die bloße Kostenersparnis hinausgehender Nutzungsvorteil verbleibt, der darin besteht, dass er auf die hoch technisierte Infrastruktur der Universitätsklinik zugreifen kann, die dem jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand angepasst ist und von einem freiberuflich tätigen Arzt nicht finanziert werden könnte. Insoweit ist auch das Berufsrisiko minimiert, weil der leitende Krankenhausarzt weder die Betriebsstruktur vorhalten noch die Unkosten für Praxisräume, Personal und Einrichtung aufbringen muss. Das Nutzungsentgelt, das der Beschwerdeführer zu entrichten hat, schmälert seine Einnahmen aus der Privatliquidation nicht in einem Umfang, der über die sachlich gerechtfertigte Abschöpfung der dem Beschwerdeführer zufließenden Vorteile hinausginge. Mit dem sich aus den einschlägigen Regelungen ergebenden Satz von 20 v.H. der Bruttoeinnahmen erreicht das Nutzungsentgelt keine unangemessene, den dargelegten Zielsetzungen widersprechende Höhe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 124/2006 des BVerfG vom 28.12.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arztrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arzt | Ärztin | Krankenhaus | Nebentätigkeit

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3579 Dokument-Nr. 3579

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3579

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?