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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.2017
- 2 BvR 483/17 -
Verfassungsbeschwerde gegen Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland erfolglos
Eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Das Bundesverfassungsgericht eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und können sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen. Die Verfassungsbeschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er selbst betroffen ist.
Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich mit seiner
Einreise ins Bundesgebiet von Staatsoberhäuptern und Mitgliedern ausländischer Regierungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesregierung
Das Bundesverfassungsgericht hat die
Eigene Betroffenheit durch Unterlassungen der Bundesregierung nicht ausreichend dargelegt
Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er durch die nicht näher bezeichneten Maßnahmen bzw. Unterlassungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23968
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