Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.08.2006
- 2 BvR 563/05 -
Erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verfassungsgemäß
Kein Verstoß gegen Vertrauensschutzprinzip bei vorab in den Ruhestand versetztem Bundesbahnbeamter
Der Beschwerdeführer war als Beamter bei der Deutschen Bundesbahn tätig und wurde mit 38 Jahren wegen psychisch bedingter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Nachdem bekannt geworden war, dass er nach erfolgreichem Jura Studium den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf absolvierte, berief ihn das Bundeseisenbahnvermögen erneut in das Beamtenverhältnis.
Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde. Die Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) verstoße gegen den beamtenrechtlichen Vertrauensschutz. Denn nach § 45 Abs. 1 BBG in der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung gültigen Fassung sei eine Reaktivierung ohne Zustimmung nur innerhalb von fünf Jahren seit Eintritt des Ruhestands möglich gewesen. Die nachträgliche Rechtsänderung des Jahres 1997, mit der das zusätzliche Erfordernis der Überschreitung des 55. Lebensjahres eingeführt worden war, könne ihm nicht entgegengehalten werden. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die erneute Berufung des Beschwerdeführers in das Beamtenverhältnis verstößt nicht gegen das auch im Beamtenrecht zu berücksichtigende Vertrauensschutzprinzip. Der Beschwerdeführer durfte nicht mit dem Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung rechnen, so dass sich ein ausreichend gewichtiger Vertrauensschutztatbestand nicht herausbilden konnte. Im maßgeblichen Zeitpunkt des In Kraft Tretens des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) am 1. Juli 1997 war der Beschwerdeführer erst seit 19 Monaten in den Ruhestand versetzt. Auch unter der Geltung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG alter Fassung hatte er daher mit seiner erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis zu rechnen, weil die hierfür maßgebliche Fünf Jahres Schwelle noch nicht überschritten war. Eine gesicherte Rechtsposition, in die nicht mehr ändernd hätte eingegriffen werden können, lag im Zeitpunkt der Gesetzesänderung beim Beschwerdeführer daher nicht vor. Er durfte weder vor In-Kraft-Treten der Neufassung des § 45 Abs. 1 Satz 4 BBG (mangels Erreichen der Fünf-Jahres-Schwelle) noch unter der Geltung der Neuregelung auf den Fortbestand seiner Ruhestandsversetzung vertrauen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.09.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 79/06 des BVerfG vom 06.09.2006
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 3034
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss3034
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.