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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.06.2010
- 2 BvR 571/10 -
BVerwG: Keine sofortige Freilassung eines Straftäters aus der Sicherungsverwahrung
Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit entscheidender als Interesse des Beschwerdeführers an Wiedererlangung persönlicher Freiheit
Ein verurteilter Sexualstraftäter, bei dem im Falle seiner Freilassung die hohe Wahrscheinlichkeit bestünde, dass er erneut entsprechende Delikte verüben werde, hat keinen Anspruch darauf, sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte mittels einer einstweiligen Anordnung gegen seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Wehr zu setzen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.
Imm zugrunde liegenden Fall wandte sich der wegen zahlreicher schwerer Sexualstraftaten - insbesondere wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Vergewaltigung - vorbestrafte Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine Unterbringung in der
BVerfG lehnt Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab
Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur
BVerfG muss Vor- und Nachteile hinsichtlich Folgen einer Ablehnung der einstweilige Anordnung genau abwägen
Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre.
Psychiatrische Sachverständigengutachten legen nachvollziehbar den Hang zu schweren Sexualstraftaten und die Wahrscheinlichkeit der Wiederholung der Straftaten dar
Diese Folgenabwägung führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass eine sofortige Freilassung des Beschwerdeführers nicht geboten ist. Wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, entstünde dem Beschwerdeführer zwar in der Zwischenzeit durch den Vollzug der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
- Aufrechterhaltung der Sicherungsverwahrung für gefährliche Straftäter zulässig
(Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 01.06.2010
[Aktenzeichen: 1 Ws 57/10]) - BVerfG: Straftäter muss nicht sofort aus Sicherungsverwahrung entlassen werden
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 19.05.2010
[Aktenzeichen: 2 BvR 769/10]) - OLG Koblenz: Urteil des EGMR führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Sicherungsverwahrung
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.06.2010
[Aktenzeichen: 1 Ws 108/10, ve])
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Dokument-Nr. 9936
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