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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.09.2009
- 2 BvR 852/07 -
BVerfG: Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist rechtens
Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß
Die jährlich erhobene Umlage, die von Finanzdienstleistern und Wertpapierhändlern zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu zahlen ist, ist rechtmäßig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Die Mindestumlage sei mit den strengen Anforderungen des Grundgesetzes an solche "Sonderabgaben" vereinbar. Die Umlage diene dazu, die Risiken, die von einem unreglementierten Tätigwerden der beaufsichtigten Kreditinstituten und Wertpapierhändlern für den Finanzsektor ausgingen, zu bewältigen und das Vertrauen der Anleger in die Solidität und Lauterkeit dieser Unternehmen zu stärken.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt unter anderem die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und den Wertpapierhandel. Zu ihrer eigenen Finanzierung erhebt sie von den beaufsichtigten Unternehmen eine jährlich zu zahlende Umlage. Für die Höhe dieser Umlage ist der Geschäftsumfang der einzelnen Unternehmen maßgeblich. Dieser orientiert sich im Aufsichtsbereich Kredit- und Finanzdienstleistungswesen an der Bilanzsumme und im Aufsichtsbereich Wertpapierhandel für Kreditinstitute und Makler nach der Anzahl der gemeldeten Geschäfte, für Finanzdienstleistungsinstitute an der Bilanzsumme. Unabhängig von dieser Berechnung bestand zunächst für jedes Unternehmen in jedem Aufsichtsbereich eine
BVerfG: Mindestumlage entspricht den strengen an Sonderabgaben gestellten finanzverfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die
Mindestumlage dient einem Sachzweck
Die
Kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Die als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2009
Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht
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Dokument-Nr. 8567
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