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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.05.2023
- 1 C 6.22 -
Keine Ausweisung eines noch nie in das Bundesgebiet eingereisten visumpflichtigen Ausländers
Ausweisungsbescheid auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes gesetzeswidrig
Ein visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der sich noch nie in Deutschland aufgehalten hat, kann auf der Grundlage der §§ 53 ff. AufenthG nicht ausgewiesen werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, ist noch nie in das Bundesgebiet eingereist. Im Februar 2018 beantragte er bei der deutschen Botschaft in Ankara ein
VHG: Konkrete Einreiseabsicht für Ausweisung ausreichend
Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheid aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern hat der Verwaltungsgerichtshof das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Obwohl sich der Kläger noch nie im Bundesgebiet aufgehalten habe, könne die
BVerwG: Ausweisung setzt vorangehenden Aufenthalt in Deutschland voraus
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt. Der angefochtene Bescheid entbehrt einer gesetzlichen Grundlage. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind im Rahmen der Entscheidung über eine
Abwägung zwischen Ausreise- und Bleibeinteresse
Entsprechendes folgt aus der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem daraus abzuleitenden Sinn und Zweck der §§ 53 ff. AufenthG, die vor allem auf die Abwehr von Gefahren für die in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Rechtsgüter, aber auch auf die Berücksichtigung der Bleibeinteressen des Ausländers gerichtet sind. Besteht hingegen bei einem noch nie eingereisten visumpflichtigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32943
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