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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.10.2020
- 10 C 23.19 -
Gebührenbemessung nach Verwaltungsaufwand bei Informationsansprüchen rechtmäßig
Keine Verletzung des Abschreckungsverbot
Eine Gebühr i.H.v. 235 € für die Herausgabe von Abschriften auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes, bei der ein Verwaltungsaufwand von ca. vier Stunden entsteht, sei nicht ermessensfehlerhaft und verletze nicht das sog. Abschreckungsverbot. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger ist Journalist. Er wendet sich gegen die Festsetzung einer Gebühr für die Bearbeitung eines Antrags nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Im Dezember 2016 beantragte er beim Bundesministerium des Innern, ihm die Gesprächsvorbereitung für Bundesinnenminister de Maizière für ein Treffen mit Mark Zuckerberg zu übersenden. Das Ministerium kam dem Begehren teilweise nach und setzte hierfür auf Grundlage der Bearbeitungsdauer von knapp vier Stunden eine Gebühr i.H.v. 235 € fest.
VG hob Gebührenbescheid auf
Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den
BVerwG: Gebührenbemessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben
Auf die Sprungrevision des Ministeriums hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Gebührenbemessung entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 10 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) und der dazu ergangenen Informationsgebührenverordnung. Die hierauf gestützte Entscheidung ist ermessensgerecht. § 10 Abs. 2 IFG schreibt vor, dass die Gebührenhöhe am
Keine Verletzung des Abschreckungsverbot
Mit der Gebührenhöhe wird keine vollständige Kostendeckung erzielt; es werden lediglich ein Teil der Personalkosten und keine Sachkosten in Ansatz gebracht. Darüber hinaus setzt die Informationsgebührenverordnung mit ihren differenzierten Tatbeständen und verschiedenen Maximalgebühren das
Gebühr muss nicht nach dem Prinzip der individuellen Gleichmäßigkeit berechnet werden
Zudem kennt die Informationsgebührenverordnung auch gänzlich gebührenfreie Tarifstellen (etwa für einfache Auskünfte und die Herausgabe von wenigen Abschriften) und die Möglichkeit, aus Gründen der Billigkeit
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29303
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