Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.09.2023
- 3 C 11.12 -
Verkehrsverbote für sächsische Weine waren rechtswidrig
EU-Verordnung regelt zulässige Höchstmenge
Das Inverkehrbringen von Wein, der Rückstände eines Pestizids enthielt, die den in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten Höchstgehalt nicht überschritten, durfte bereits vor Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) durch das Gesetz vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3274) auch dann nicht verboten werden, wenn in Deutschland Pflanzenschutzmittel mit diesem Pestizid als Wirkstoff für den Weinbau nicht zugelassen waren. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Mit Bescheiden vom 3. Juni 2016 ordnete der Beklagte für mehrere von der Klägerin hergestellte Weine Verkehrsverbote an, weil in den Weinen das
Verkehrsverbote waren rechtswidrig
Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Entscheidungen geändert und festgestellt, dass die Verkehrsverbote
Höchstgehalt von Dimethoat nicht in deutscher Verordnung festgesetzt
Der Höchstgehalt für Dimethoat war nicht in der vom Bundesministerium erlassenen Rückstandshöchstmengen-Verordnung festgesetzt, sondern in der VO (EG) Nr. 396/2005. Das stand der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB a. F. - anders als das Oberverwaltungsgericht angenommen hat - nicht entgegen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich, dass der Bundesgesetzgeber bei der in § 9 Abs. 1 Satz 2 LFGB getroffenen Regelung die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 einbeziehen wollte. Vor deren Inkrafttreten waren Rückstandshöchstgehalte in einer Richtlinie festgelegt, die durch die Rückstandshöchstmengen-Verordnung in nationales Recht umgesetzt wurde. Nach Inkrafttreten der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33271
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33271
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.