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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.04.2020
- 3 C 16.18 -
Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis darf im Einzugsbereich Rezepte sammeln und Medikamente per Boten ausliefern
Kein Vorliegen einer unzulässigen Rezeptsammelstelle
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass eine Präsenzapotheke mit Versandhandelserlaubnis im örtlichen Einzugsbereich ihrer Apotheke eine Einrichtung zum Sammeln von Verschreibungen und Arzneimittelbestellungen betreiben und die bestellten Medikamente durch eigene Boten ausliefern darf. Eine unzulässige Rezeptsammelstelle liegt darin nicht.
Die Klägerin ist Apothekerin und betreibt in der beklagten Stadt u.a. die P-Apotheke. Sie verfügt zudem über eine Erlaubnis zum
Rezeptsammelstelle von Versandhandelserlaubnis umfasst
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Revision der Klägerin stattgegeben und die Ordnungsverfügung aufgehoben. Die von der Klägerin betriebene Einrichtung zum Sammeln von Rezepten und Bestellungen von Arzneimitteln sei von ihrer Versandhandelserlaubnis umfasst. Die Vorschriften des Apotheken- und des Arzneimittelrechts über den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/rb)
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 17.09.2016
[Aktenzeichen: 19 K 5025/15] - Rezept-Sammelbox von Apotheken im Supermarkt unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2018
[Aktenzeichen: 13 A 2289/16])
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Dokument-Nr. 28668
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