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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2023
3 CN 6.22 -

Corona-Schutz-Verordnung in Sachsen teilweise rechtswidrig

Schließung von Fitnessstudios ohne Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz

Die durch eine Ausnahme abgemilderte Schließung von Einrichtungen des Freizeit- und Amateursport­betriebs durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30. Oktober 2020 hatte im Infektions­schutzg­esetz eine verfassungsgemäße Grundlage und war verhältnismäßig. Die Schließung von Fitnessstudios ohne diese Ausnahme war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Die Schließung von Gastronomie­betrieben und das Verbot von Übernachtungs­angeboten für touristische Zwecke waren nicht zu beanstanden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Die Antragstellerin betreibt ein Sport- und Freizeitcenter, zu dem u. a. ein Restaurant, ein Hotel, ein Fitness- und ein Ballsportbereich gehören. Ihr Normenkontrollantrag, mit dem sie die Feststellung begehrt hat, dass § 4 Abs. 1 Nr. 4, 6, 16 und 18 SächsCoronaSchVO* unwirksam waren, blieb vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

Verbote waren notwendige Schutzmaßnahmen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Schließung von Fitnessstudios in Nr. 4 der Vorschrift für unwirksam erklärt. Im Übrigen hatte die Revision der Antragstellerin keinen Erfolg. Die infektionsschutzrechtliche Generalklausel war bei Erlass der Verordnung und auch während ihrer zweiwöchigen Geltungsdauer eine verfassungsgemäße Grundlage für die angegriffenen Maßnahmen. Die Verbote waren ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur pandemischen Lage, insbesondere zu deren dynamischer Entwicklung im Oktober/November 2020, verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das hat das Oberverwaltungsgericht ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen.

Verbot des Individualsports in Fitnessstudios unrechtmäßig

Dass Individualsport allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand in Einrichtungen des Freizeit- und Amateursportbetriebs, nicht aber in Fitnessstudios zulässig blieb, war unvereinbar mit dem Gleichheitssatz. Einen tragfähigen Grund, der die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt; er ist auch weder vom Antragsgegner vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Vorinstanz:
  • Oberverwaltungsgericht Bautzen, Urteil vom 30.06.2022
    [Aktenzeichen: 3 C 54/20]
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