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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20.03.2019
- 4 C 5.18 -
BVerwG: Keine Gebietsunverträglichkeit einer der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets dienenden Gaststätte aufgrund der ausgehenden Störungen
Störungen einer gebietsversorgenden Gaststätte sind im allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen
Dient eine Gaststätte im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) der Versorgung eines allgemeinen Wohngebiets, so kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie aufgrund der ausgehenden Störungen gebietsunverträglich und damit unzulässig sei. Die von einer gebietsversorgenden Gaststätte ausgehenden Störungen sind in einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich hinzunehmen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Grundstückseigentümerin im Jahr 2012 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gegen eine
Verwaltungsgericht wies Klage ab, Oberverwaltungsgericht gab ihr statt
Während das Verwaltungsgericht Düsseldorf die Klage abwies, gab ihr das Oberverwaltungsgericht Münster statt. Die
Bundesverwaltungsgericht bejaht Zulässigkeit einer gebietsversorgenden Gaststätte
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Einer
Zurückweisung des Falls an das Oberverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurück, damit dieses prüfen kann, ob die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2015
[Aktenzeichen: VG 4 K 2700/12] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 01.08.2017
[Aktenzeichen: OVG 10 A 2111/15]
Jahrgang: 2020, Seite: 404 NVwZ 2020, 404 | Zeitschrift für deutsches und internationales Bau- und Vergaberecht (ZfBR)
Jahrgang: 2019, Seite: 577 ZfBR 2019, 577
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Dokument-Nr. 29221
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