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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.11.2021
- 4 C 5.20 -
BVerwG zur Zulässigkeit eines sog. Wohnungsbordells in einem Mischgebiet
Wohnungsbordell in Mischgebiet nicht von vorneherein unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein sog. Wohnungsbordell in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet bauplanungsrechtlich nicht von vorneherein unzulässig ist.
Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung einer Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung. Sie ist Mieterin dreier miteinander verbundener Wohnungen mit insgesamt 428 m2 im 2. Obergeschoss eines siebenstöckigen Gebäudes in Berlin. Dort betreibt sie seit 1996 eine prostitutive Einrichtung (sog. Wohnungsbordell). Das Gebäude liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein
OVG: Bordellartiger Betrieb mit zulässiger Wohnnutzung wegen "milieutypischen Unruhe" nicht vereinbar
Das Oberverwaltungsgericht hob das stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage ab. Das Vorhaben der Klägerin sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Ein bordellartiger Betrieb, wie ihn die Klägerin führe, sei mit der im
BVerwG hebt Berufungsurteil auf
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das der Typisierung zugrundeliegende Störpotenzial fehlerhaft bestimmt, weil es den Begriff der "milieubedingten Unruhe" zu weit verstanden hat. Begleitumständen des Prostitutionsgewerbes, die keine städtebauliche Relevanz haben, ist vielmehr mit Auflagen und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.
Wohnungsbordell fehlt typisches Störpotenzial
Die Unverträglichkeit von bordellartigen Betrieben und Wohnnutzung beruht auf der Annahme, dass die Betriebe nach außen als solche in Erscheinung treten und dies gerade in den Abend- und Nachtstunden zu Störungen insbesondere durch den Zu- und Abgangsverkehr führt. Dieses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.05.2018
[Aktenzeichen: 19 K 195.16] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2019
[Aktenzeichen: 2 B 2.18]
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Dokument-Nr. 31034
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