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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.04.2023
- 4 CN 5.21 -
"Außenbereichsinsel" darf im beschleunigten Verfahren überplant werden
Unbebaute Fläche als private Grünfläche steht Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens nicht entgegen
Eine Freifläche in der Ortslage darf, wenn sie zum Siedlungsbereich zählt, in einen Bebauungsplan der Innenentwicklung (§ 13 a BauGB) einbezogen werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke im Gebiet der Antragsgegnerin. Das kleinere Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das benachbarte Grundstück ist unbebaut und im geltenden
OVG argumentiert mit geringer Ausdehnung
Das Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag abgelehnt: Die Planung scheitere nicht daran, dass eine Außenbereichsinsel überplant werde. Diese liege innerhalb des Siedlungsbereichs, und angesichts ihrer vergleichsweise geringen Ausdehnung und der sie von allen Seiten umgebenden gewichtigen Bebauung habe sie in einen
Wertende Betrachtung nach der Verkehrsauffassung geboten
Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Entscheidung bestätigt. Der räumliche Anwendungsbereich des Bebauungsplans der Innenentwicklung ist innerhalb der Ortslage für Freiflächen nur dann eröffnet, wenn sie Teil des Siedlungsbereichs sind. Diese Zuordnung richtet sich nicht nach der auf die Zulassung einzelner Vorhaben bezogenen Abgrenzung von Innen- und
Regelung zielt auf qualitative Entwicklung ab
Der Anwendbarkeit des beschleunigten Verfahrens steht nicht entgegen, dass die unbebaute Fläche als private Grünfläche festgesetzt ist. Nach den Feststellungen des OVG sieht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32847
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