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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.01.2024
- 5 C 13.22 -
Einkommensmindernde Berücksichtigung von Kfz-Kosten bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags
Kfz-Finanzierungskosten einkommensmindernd zu berücksichtigen
Bei der Erhebung eines jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags können die Kosten eines Kraftfahrzeugs nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben einkommensmindernd zu berücksichtigen sein. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der beklagte Landkreis gewährte für den Sohn der Klägerin Eingliederungshilfe in Form der vollstationären Unterbringung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und zog die Klägerin zu einem
Festsetzung der Kostenbeiträge
Das BVerwG hat das OVG-Urteil aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Nach den gesetzlichen Regelungen (§§ 91 ff. SGB VIII) zieht der Jugendhilfeträger Eltern aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heran, wenn er für ihr Kind vollstationäre Eingliederungshilfe erbringt. Weil die teil- bzw. vollstationären Angebote auch die Sicherstellung des notwendigen Unterhalts des untergebrachten Kindes oder jungen Menschen umfassen und insoweit zum Erlöschen der darauf gerichteten zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche führen, tritt der öffentlich-rechtliche
Kfz.-Kosten nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben zu ermitteln
Danach können auch Kosten für die Fahrt mit dem eigenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33673
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