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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2023
- 8 C 1.22 -
Keine anteilige Rückübertragung eines Grundstücks der Staatsoper Berlin
Erhebliche Veränderung der Nutzungsart und ein öffentliches Interesse an Nutzung für den Opernbetrieb schließt Rückübertragung aus
Nach dem Vermögensgesetz (VermG) besteht kein Anspruch auf Einräumung von Bruchteilseigentum an einem mit dem Probenzentrum der Staatsoper Berlin bebauten Grundstück. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerinnen waren jüdische Unternehmen im Sinne der NS-Rassegesetze und hielten Anteile an der Bank des Berliner Kassenvereins. Diese war Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstücks und eines Nachbargrundstücks, auf denen sich ihr Geschäftsgebäude befand. Nach Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg wurden auf beiden Grundstücken von 1952 bis 1955 Nebengebäude der Staatsoper errichtet und - über das Jahr 1990 hinaus - für den Opernbetrieb genutzt. Seit 2011 wurden die Nebengebäude umfassend saniert und teilweise durch Neubauten ersetzt. Der auf dem verfahrensgegenständlichen
Vermögensrechtliche Berechtigung jüdischer Unternehmen festgestellt
Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen stellte die vermögensrechtliche Berechtigung der Klägerinnen an beiden Grundstücken im Umfang ihrer jeweiligen Beteiligung an der Bank des Berliner Kassenvereins fest. Es lehnte jedoch eine anteilige Rückgabe der Grundstücke ab und verwies die Klägerinnen auf Entschädigungsansprüche. Den hiergegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks stattgegeben. Insoweit sei der Grund für den Ausschluss der
Rückübertragung des Grundstücks ist ausgeschlossen
Die Revisionen der Bundesrepublik Deutschland sowie der beigeladenen Stiftung Oper in Berlin hatten Erfolg. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32784
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