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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.12.2006
- 8 C 3.06 -
Rückübertragung eines Grundstücks der Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt
Restitutionsansprüche sind unbegründet
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rückübertragungsantrag für ein Grundstück aus dem Bereich der sog. Sommerfeld-Siedlung in Kleinmachnow abgelehnt.
Das im Streit befindliche
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam, mit dem der Klage stattgegeben worden war, aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es kam zu dem Ergebnis, dass die Restitutionsansprüche zwar rechtzeitig angemeldet wurden, in der Sache aber nicht begründet sind. Denn der Verkauf der Teilfläche von ca. 5,8 ha an die DLB sei nicht verfolgungsbedingt gewesen, sondern habe dem normalen Geschäftsgebaren der Siedlungsgesellschaft entsprochen. Sie habe bereits 1932 eine größere Teilfläche des Siedlungsgebiets zu vergleichbaren Konditionen an die DLB verkauft. Daraus ergebe sich, dass der mit der DLB vereinbarte Kaufpreis von 4,80 RM pro m² angemessen gewesen sei. Die Siedlungsgesellschaft habe über den Kaufpreis auch frei verfügen können. Sie habe einen Teil der Kaufpreisforderung an eine ihr Kredit gewährende Bank abgetreten und den Rest der DLB gestundet. Andere Tatsachen, die für eine ungerechtfertigte Entziehung sprächen, lägen nicht vor. Damit fehle es an einem verfolgungsbedingten Vermögensverlust, der Voraussetzung für die
siehe auch
Revision im Streit um Vermögensverhältnisse an Sommerfeld-Siedlung zulässig
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 68/06 des BVerwG vom 13.12.2006
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Dokument-Nr. 3500
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