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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.07.2021
- 8 C 33.20 -
Kein Anspruch auf Linienverkehrsgenehmigung bei unzureichender Bedienung des Schulverkehrs
Keine ausreichende Bedienung des Schulverkehrs gewährleistet
Die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung kann versagt werden, wenn der beantragte Verkehr den Anforderungen des einschlägigen Nahverkehrsplans zum Schulverkehr nicht entspricht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Die Klägerin und die Beigeladenen beantragten jeweils die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für eine eigenwirtschaftlich betriebene, dem Nahverkehr dienende "sonstige" Buslinie für zehn Jahre. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen die begehrte
BVerwG: Linienverkehrsgenehmigung ermessensfehlerfrei verweigert
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagte hat eine
Ausreichende Bedienung des Schulverkehrs durch Klägerin nicht gewährleistet
Der Anforderung, den Schulverkehr ausreichend zu bedienen, wird der von der Klägerin beantragte Verkehr nicht gerecht, weil er nicht alle notwendigen Heimfahrten nach Beendigung des Nachmittagsunterrichts anbietet. Das Bundesverwaltungsgericht hat offengelassen, ob einem Genehmigungsantrag beigefügte verbindliche Zusicherungen geeignet sind, der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.07.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
- Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 14.12.2016
[Aktenzeichen: 10 K 1418/14] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 10.12.2019
[Aktenzeichen: 13 A 254/17]
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Dokument-Nr. 30616
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