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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.07.2008
9 80.07 -

Unfreiwillige Steuerbefreiung für Laientheater

Das Umsatzsteuergesetz räumt kein Wahlrecht zwischen der Steuerbefreiung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug ein. Dies muss ein bayerisches Laientheater erfahren.

Ohne dass die "Langenbrucker Theaterbühne", ein seit 1986 bestehender Amateurtheater-Verein, der volkstümliche Theaterstücke aufführt ("Der Brandner Kaspar und das ewig' Leben", "Die Pfingstorgel", "Der böse Geist Lumpazivagabundus") es gewollt hätte, stellte ihr die Regierung von Oberbayern auf Veranlassung des Finanzamts Ingolstadt eine Bescheinigung nach dem Umsatzsteuergesetz aus, die sie davon befreit, Umsatzsteuer zu bezahlen.

Nachteil einer solchen Bescheinigung ist, dass damit ein sog. Vorsteuerabzug nicht mehr möglich ist, der ansonsten für die eigenen Einkäufe der Bühne gelten würde. Die "Langenbrucker Theaterbühne" hat bestritten, als Laientheater die Voraussetzungen zu erfüllen, unter denen die Bescheinigung erteilt werden kann. Ihre Aufführungen hätten nicht das erforderliche künstlerische Niveau, sie hätten mehr den Charakter eines geselligen Beisammenseins.

Die befassten Gerichte einschließlich nunmehr des Bundesverwaltungsgerichts bestätigten, dass die "Langenbrucker Theaterbühne" die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie beispielsweise ein Landestheater. Nicht nur professionelle Theater sind dafür geeignet, sondern auch Amateurtheater können der Öffentlichkeit Theaterstücke in einer Weise nahe bringen, die zum Nachdenken anregt und unterhält. Theater privater Träger können gerade im ländlichen Raum eine Ersatzfunktion für Landes- und Städtetheater ausüben. Ein Wahlrecht zwischen der Steuerbefreiung und der Berechtigung zum Vorsteuerabzug räumt das Umsatzsteuergesetz nicht ein.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Bayern vom 30.10.2008

Vorinstanz:
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.09.2007
    [Aktenzeichen: 21 B 06.978]
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Dokument-Nr.: 6924 Dokument-Nr. 6924

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