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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13.04.2010
- BVerwG 1 C 10.09 -
BVerwG: Neuer Zeitpunkt für Beurteilung der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen
Nach Abschluss eines behördlichen Verfahrens eingetretene Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen zu berücksichtigen
Bei der Rücknahme von Aufenthaltserlaubnissen sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die nach Abschluss des behördlichen Verfahrens eingetreten sind, von den Tatsachengerichten zu berücksichtigen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Mit seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine neue Rechtsprechung zur Verlagerung des maßgeblichen Zeitpunkts für die gerichtliche Beurteilung von Ausweisungen auch auf die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Rücknahme oder Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels übertragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 15.11.2007 - BVerwG 1 C 45.06 -).
Sachverhalt
In dem Verfahren ging es um einen irakischen Staatsangehörigen, der 1995 in Deutschland als Asylberechtigter und Flüchtling anerkannt worden war und deshalb eine unbefristete
Bei Rücknahme des Aufenthaltstitels ist Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts entscheidend
Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass nunmehr wie bei der Ausweisung auch bei Rücknahme eines Aufenthaltstitels grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist. Denn insoweit ist die Interessenlage im Falle einer Aufenthaltsbeendigung, sei es durch Ausweisung, sei es durch Rücknahme oder Widerruf des Aufenthaltstitels, weitgehend gleich. Insbesondere ist ein möglicher Eingriff in das Privat- und Familienleben in all diesen Fällen aufgrund der aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Zur Nachholung dieser Prüfung wurde der Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2010
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 9488
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