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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.2005
- BVerwG 1 C 18.04 -
Aufenthaltserlaubnis bei Abschiebungsverbot
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat erstmals darüber entschieden, unter welchen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach dem neuen Aufenthaltsgesetz (§ 25 AufenthG) für einen abgelehnten Asylbewerber in Betracht kommt, der sich auf ein Abschiebungsverbot wegen Krankheit beruft.
Der Kläger, ein 1992 aus dem Kosovo nach Deutschland eingereister und später abgelehnter Asylbewerber, beantragte Anfang 2002 eine Aufenthaltsbefugnis nach dem inzwischen außer Kraft getretenen Ausländergesetz (§ 30 Abs. 3 und 4 AuslG). Zur Begründung berief er sich auf eine Erkrankung, die im Kosovo nicht wie erforderlich durch einen Facharzt für Neurologie behandelt werden könne. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) hatte deswegen im Jahr 2001 ein Abschiebungshindernis (nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, jetzt Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) festgestellt. Der Kläger erhielt daraufhin fortlaufend Duldungen. Im April 2002 lehnte die Ausländerbehörde den Antrag ab, weil die Krankheit inzwischen im Kosovo behandelt werden könne und auch die benötigten Medikamente dort erhältlich seien. Außerdem unterrichtete sie das Bundesamt, das Mitte 2003 ein Verfahren zum Widerruf der Feststellung des Abschiebungshindernisses einleitete. Die Klage hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Ausländerbehörde, den Antrag des Klägers neu zu bescheiden.
Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Tatsachenfeststellung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. Es hat zunächst klargestellt, dass nach neuem Recht unter erleichterten Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (hier: aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 3 AufenthG) in Betracht kommt. Eine Aufenthaltsbefugnis sieht das neue Aufenthaltsgesetz nicht mehr vor. Eine solche Aufenthaltserlaubnis soll nunmehr zur Vermeidung von sog. Ketten- Duldungen regelmäßig erteilt werden, wenn und solange – wie hier im Falle des Klägers – ein vom Bundesamt förmlich festgestelltes Abschiebungsverbot fortbesteht und kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt. Dabei sind die Ausländerbehörden grundsätzlich an die Gewährung von Abschiebungsschutz (nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) und an die Beurteilung des Bundesamts gebunden.
Die betroffenen Ausländer, deren Abschiebung danach auf absehbare Zeit nicht möglich ist, sollen einen legalen Aufenthaltsstatus und damit zugleich die Chance eines Hineinwachsens in eine dauerhafte Aufenthaltsposition erhalten. Nur wenn ein atypischer Fall vorliegt, steht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein derartiger Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn das Bundesamt – wie bei dem Kläger – wegen einer Änderung der Verhältnisse im Abschiebezielstaat ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat. Dann hat die Ausländerbehörde über eine Verfestigung des Aufenthalts aus humanitären Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und namentlich der Prognose, ob ein Widerruf des Abschiebungsverbots zu erwarten ist, zu entscheiden.
Ob danach alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG vorliegen, ist zunächst vom Verwaltungsgerichtshof Mannheim zu prüfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 59/05 des BVerwG vom 22.11.2005
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