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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.08.2009
- BVerwG 1 C 20.08 und 1 C 30.08 -
BVerwG zur aufenthaltsrechtlichen Sperrwirkung offensichtlich unbegründeter Asylanträge
Sperre für Aufenthaltserlaubnis greift nicht bei Asylablehnungen, die vor Januar 2005 bestandskräftig wurden
Die gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die durch die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet ausgelöst wird, greift nicht ein, wenn die Asylablehnung vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) darf einem Ausländer vor der Ausreise keine
Sachverhalt
Grundlage der Entscheidung bildeten zwei parallel gelagerte Revisionsverfahren. In einem Fall geht es um einen 2002 nach Deutschland eingereisten pakistanischen Staatsangehörigen. Sein
Berufungsgerichte müssen Voraussetzungen für Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erneut prüfen
Nach Auffassung des 1. Revisionssenats findet die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur Anwendung, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2009
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 8357
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