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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.2012
- BVerwG 1 C 3.11 -
Kein flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot für jüdische Emigranten aus Russland
Emigranten genießen seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes Anfang 2005 nicht mehr Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen
Jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, die von der Bundesrepublik Deutschland seit 1991 aufgenommen worden sind, genießen jedenfalls seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 nicht die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings. Auch das Abschiebungsverbot des Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) bzw. dessen Umsetzung in § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) greift nicht automatisch zu ihren Gunsten. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der Entscheidung liegt der Fall eines 46 jährigen russischen Staatsangehörigen zugrunde, der 1997 als jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion in Deutschland aufgenommen worden war. Im Dezember 2003 wurde er wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Die Strafkammer ging von einer erheblichen Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer psychischen
Bayerischer VGH hebt Abschiebungsandrohung mit Verweis auf flüchtlingsrechtliches Abschiebungsverbot auf
Die beklagte Ausländerbehörde wies den Kläger im Februar 2006 aus und drohte ihm die Abschiebung in die Russische Föderation an. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die gegen die Ausweisung gerichtete Klage abgewiesen; insoweit ist seine Entscheidung rechtskräftig. Die Abschiebungsandrohung hat er aufgehoben, da jüdische Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion aufgrund eines Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 die Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen entsprechend § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene
Rechtsstellung von Kontingentflüchtlingen mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1. Januar 2005 neugeregelt
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Das Gericht hat offen gelassen, ob die dem Kläger durch die Aufnahme im Jahr 1997 vermittelte Rechtsstellung in entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes das
Abschiebungsverbot zugunsten des Klägers wegen gesundheitlicher Probleme verstößt gegen Bundesrecht
Die Annahme des Berufungsgerichts, wegen der Herzerkrankung greife das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 30.01.2007
[Aktenzeichen: AN 19 K 06.1116] - Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.12.2010
[Aktenzeichen: 19 B 09.824]
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Dokument-Nr. 13357
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