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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2008
- BVerwG 1 C 37.07 -
Keine Aufenthaltserlaubnis nach offensichtlich unbegründetem Asylantrag
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die an die offensichtliche Unbegründetheit eines vorangegangenen Asylantrags anknüpfende gesetzliche Sperre für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Rücknahme des Asylantrags nicht entfällt und durch einen Ermessensanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht überwunden werden kann.
Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - darf dem Ausländer vor der Ausreise kein Aufenthaltstitel wie z.B. eine
Sachverhalt
Die Kläger, eine armenische Familie, kamen 2003 nach Deutschland und begehrten Asyl. Diese Anträge wurden im Juli 2003 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt, weil die Angaben der Kläger zum Reiseweg nicht nachvollziehbar seien und sie sich ihrer Personaldokumente entledigt hätten. Dagegen erhob die Familie Klage, sie nahm jedoch im April 2006 ihre Asylanträge zurück. Bereits im Februar 2005 beantragten sie bei der Ausländerbehörde die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen, weil die Mutter an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und deshalb nicht reisefähig sei. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat der Berufung der Kläger stattgegeben und die Ausländerbehörde verpflichtet, ihnen Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG stehe dem nicht entgegen, denn nach Rücknahme der Asylanträge sei die eingetretene Sperrwirkung wieder entfallen.
BVerwG: Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Sperrwirkung des am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auch zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig abgeschlossene Asylverfahren erfasst. Die Sperrwirkung entfällt nicht durch nachträgliche Rücknahme des Asylantrags. Andernfalls könnte die Vorschrift ihren Zweck, den Missbrauch im Asylverfahren zu sanktionieren, nicht erreichen. Für eine Ausnahme nach Satz 3 genügt nicht, dass dem Ausländer im Ermessenswege eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2008
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Dokument-Nr. 7152
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