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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.09.2010
- BVerwG 1 WB 41.09 -
BVerwG: Uniformtragepflicht gilt auch für vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder
Pflicht zum Tragen der Uniform stellt keine unzulässige Behinderung der Personalratstätigkeit dar
Soldaten, die als Mitglieder einer Personalvertretung vom Dienst freigestellt sind, müssen dennoch während ihrer Tätigkeit Uniform tragen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Falls ist
Freistellung entbindet nur von Aufgaben des jeweiligen Dienstpostens nicht von generellen Rechten und Pflichten als Soldat
Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts als unbegründet zurückgewiesen hat. Nach einer Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung müssen Soldaten grundsätzlich im Dienst Uniform tragen. Dies gilt nach der Entscheidung des Gerichts auch für vom Dienst freigestellte Personalvertreter. Durch ihre Freistellung seien sie nur von den Aufgaben ihres jeweiligen Dienstpostens entbunden, nicht aber von den generellen Rechten und Pflichten als
Uniformpflicht nur in Ausnahmen bei ehrenamtliche Tätigkeiten außerhalb der Bundeswehr nicht gültig
Der Antragsteller hatte eingewandt, die Tätigkeit im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 10324
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