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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.07.2012
- BVerwG 10 C 2.12 -
Ausländische Ehehindernisse können einem Ehegattennachzug entgegenstehen
Für Anspruch auf Visum muss im Ausland geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen werden
Ein allein nach ausländischem Recht bestehendes Ehehindernis (hier: Verbot der Ehe zwischen Stiefsohn und Stiefmutter) kann nach deutschem Recht beachtlich sein und einer Familienzusammenführung in Deutschland entgegenstehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein indischer Staatsangehöriger, möchte ein Visum für die Einreise nach Deutschland zur Familienzusammenführung erhalten. Er hat Anfang 2008 in Indien eine Deutsche mit ständigem Wohnsitz in Deutschland geheiratet, die 1997 in Dänemark eine im Mai 2007 wieder geschiedene Ehe mit seinem Vater eingegangen war. Bei dieser Ehe hatte es sich allerdings um eine nach indischem und deutschem Recht verbotene Doppelehe gehandelt, da der Vater des Klägers zum Zeitpunkt der
Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.
Einschränkung mit verfassungsrechtlich gewährleisteter Eheschließungsfreiheit vereinbar
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Der Kläger kann nur Anspruch auf das Visum haben, wenn seine in Indien geschlossene Ehe in Deutschland als wirksam angesehen wird. Dies scheitert nach den Regeln des Internationalen Privatrechts hier an dem in Indien bestehenden Verbot einer
Oberverwaltungsgericht muss tatsächliche Gegebenheiten der familiären Situation klären
Das Berufungsgericht wird allerdings aufzuklären haben, ob die deutsche Staatsangehörige, die der Kläger in Indien geheiratet hat, tatsächlich seine Stiefmutter gewesen ist. Dies hängt davon ab, ob ihre geschiedene Ehe mit dem Vater des Klägers - wie vom Oberverwaltungsgericht angenommen - nach deutschem oder nach indischem Recht beurteilt werden muss. Bei Heranziehung indischen Rechts wäre es denkbar, dass diese Vorehe als von vornherein nichtig anzusehen wäre mit der Folge, dass der Kläger niemals der Stiefsohn seiner Ehefrau geworden ist. Bei der Auslegung des indischen Rechts und der Ermittlung der dortigen Rechtspraxis, die grundsätzlich Sache des Tatsachengerichts ist, ist das Oberverwaltungsgericht indes von einer zu schmalen Tatsachengrundlage ausgegangen. In dem weiteren Verfahren wird ggf. auch zu entscheiden sein, ob die Ehe des Klägers mit der deutschen Staatsangehörigen eine ausländerrechtliche Zweckehe („Scheinehe“) darstellt; dies würde der Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung ebenfalls entgegenstehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.04.2009
[Aktenzeichen: VG 16 V 57.08] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2011
[Aktenzeichen: 2 B 17.09]
- BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.09]) - Bei fehlender Sicherung des Lebensunterhalts kann der Ehegattennachzug versagt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 3.08])
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Dokument-Nr. 13825
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