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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.02.2010
- BVerwG 10 C 7.09 -
BVerwG: Kein Flüchtlingsschutz bei Kriegsverbrechen an Soldaten
Kriegsverbrechen beschränken sich nicht auf Übergriffe auf Zivilbevölkerung
Asylbewerbern kann wegen des Verdachts der Beteiligung an Kriegsverbrechen oder schweren nichtpolitischen Straftaten die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz versagt werden. Dabei liegt ein Kriegsverbrechen auch dann vor, wenn sich die Tat im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gegen Soldaten und nicht gegen Zivilpersonen richtet. Dabei kann auch die Tat einer Zivilperson ein Kriegsverbrechen darstellen, wenn diese im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt steht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Der Kläger ist ein 31-jähriger russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Jahr 2002 nach Deutschland ein und beantragte hier
Auch Kriegsverbrechen an Soldaten schließt Flüchtlingsanerkennung aus
Auf die Revisionen des Bundesamtes und des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die
§ 3 Abs. 2 AsylVfG lautet
Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er
1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, BVerwG
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Dokument-Nr. 9225
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