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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.04.2009
- BVerwG 2 C 127.07 und BVerwG 2 C 11.08 -
BVerwG: Auch Beamte müssen Praxisgebühr zahlen
Zahlung der Praxisgebühr ist Beamten zumutbar
Auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen müssen die sogenannte Praxisgebühr zahlen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging auf der Grundlage der in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10 € je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt.
OVG Münster sah Verstoß gegen das Verfassungsrecht
Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verfassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der
BVerwG erklärt Praxisgebühr für rechtmäßig
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/2009 des BVerwG vom 30.04.2009
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Dokument-Nr. 7802
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