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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.09.2011
- BVerwG 2 C 32 - 37.10 -
BVerwG: Voller Freizeitausgleich für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit bei der Feuerwehr
Wöchentliche Arbeitszeit darf – einschließlich Mehrarbeitsstunden – 48 Stunden nicht überschreiten
Feuerwehrbeamte, die in den Jahren bis 2006 wöchentlich im Durchschnitt 54 Stunden gearbeitet haben, können für die über 48 Wochenstunden hinausgehende Dienstzeit in Anspruch auf Freizeitausgleich im vollen Umfang der zuviel geleisteten Stunden geltend machen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.
Die Kläger sind als Beamte bei der Berufsfeuerwehr tätig. Sie haben über mehrere Jahre hinweg bis einschließlich 2006 wöchentlich regelmäßig 23 Stunden Volldienst und 31 Stunden
Klägern steht angemessener Anspruch auf Freizeitausgleich zu
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, soweit sie einem Anspruch auf vollen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.07.2007
[Aktenzeichen: 4 K 1590/06, 4 K 2728/06, 4 K 1839/06, 4 K 865/06, 4 K 866/06 und 4 K 2665/06] - Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 04.10.2011
[Aktenzeichen: 1 A 2655/07, 1 A 2676/07, 1 A 2677/07, 1 A 2675/07, 1 A 2653/07 und 1 A 2654/07]
- Wöchentliche durchschnittliche Arbeitszeit im Feuerwehrdienst darf 48 Stunden nicht übersteigen
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.05.2007
[Aktenzeichen: 5 LC 225/04]) - Feuerwehrleuten muss Freizeitausgleich für Mehrarbeit gewährt werden
(Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 25.07.2007
[Aktenzeichen: 4 K 864/06 u.a. ])
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Dokument-Nr. 12361
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