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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2019
- BVerwG 2 C 32.18 und BVerwG 2 C 33.18 -
Kennzeichnungspflicht für Polizeivollzugsbeamte in Brandenburg verfassungsgemäß
Eingriff in Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruht auf hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlagen
Seit dem 1. Januar 2013 schreibt das Polizeigesetz des Landes Brandenburg vor, dass uniformierte Polizeivollzugsbedienstete bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild tragen. Wird der Beamte in einer geschlossenen Einheit (Hundertschaft) eingesetzt, wird das Namensschild durch eine zur nachträglichen Identitätsfeststellung geeignete Kennzeichnung ersetzt. Diese gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei Polizeibeamte aus Brandenburg, die auch in geschlossenen Einheiten verwendet werden, hatten beim Polizeipräsidium erfolglos beantragt, von der Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds und des Kennzeichens befreit zu werden.
Ihre Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Verpflichtung zum Tragen eines Namensschildes genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Das Bundesverwaltungsgericht wies auch die Revision der Kläger zurück. Zwar greift die Verpflichtung zum Tragen des Namensschilds in das auch Beamten ungeschmälert zustehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, weil sie verpflichtet sind, ihren Nachnamen gegenüber Dritten im Rahmen von Amtshandlungen zu offenbaren. Dieser Eingriff ist aber
Kennzeichnungspflicht trägt Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung
Auch die Verpflichtung zum Tragen des Kennzeichens bei einem Einsatz in geschlossenen Einheiten greift in das Recht des Beamten auf informationelle Selbstbestimmung ein. Anhand dieses Kennzeichens kann der Beamte später identifiziert werden. Bei der Verpflichtung zum Tragen der
§ 9 BbgPolG hat folgenden Wortlaut:
§ 9
Legitimations- und Kennzeichnungspflicht
(1) Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sich Polizeivollzugsbedienstete auszuweisen.
(2) Polizeivollzugsbedienstete tragen bei Amtshandlungen an ihrer Dienstkleidung ein Namensschild.
Das Namensschild wird beim Einsatz geschlossener Einheiten durch eine zur nachträglichen
(3) Die Legitimationspflicht und die namentliche
(4) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung regelt Inhalt, Umfang und Ausnahmen von diesen Verpflichtungen durch Verwaltungsvorschrift.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Brandenburgische Regelung zur polizeilichen Kennzeichnungspflicht verfassungsgemäß
(Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 08.12.2015
[Aktenzeichen: 3 K 3564/13]) - Verpflichtung von Polizisten zum Tragen von Namensschildern nicht zu beanstanden
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.09.2018
[Aktenzeichen: OVG 4 B 3.17 und OVG 4 B 4.17])
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Dokument-Nr. 27906
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